Geldwäsche
Schlagwörter:
Geldwäsche, Banken, Bank, Sparkasse, Schweiz, Geldwäschegesetz, Referat, Hausaufgabe, Geldwäsche
Themengleiche Dokumente anzeigen
Geldwäsche, Banken, Bank, Sparkasse, Schweiz, Geldwäschegesetz, Referat, Hausaufgabe, Geldwäsche
Themengleiche Dokumente anzeigen
Referat

Geldwäsche
Def.: Geldwäsche bezeichnet das Einschleusen
von illegal erworbenen Vermögensgegenständen (meist Geld) in den
legalen Finanz- und Wirtschafts-kreislauf.
Mehrstufiger
Prozess:
Drogenkriminalität und organisierte Kriminalität steigen weltweit rapide an. Dies ist erschreckend und alarmierend, weil die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Folgen unübersehbar sind. Besonderes Kennzeichen der Drogenkriminalität und der organisierten Kriminalität ist, dass Gewinne in immenser Größenordnung erzielt werden. Teilweise hoch organisierte Kriminelle versuchen, unter Ausnutzung vor allem der internationalen Finanzmärkte dieses schmutzige Geld in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen. Mit dieser Tarnung sollen die illegal erworbenen Vermögenswerte erhalten und zugleich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.
Drogenkriminalität und organisierte Kriminalität steigen weltweit rapide an. Dies ist erschreckend und alarmierend, weil die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Folgen unübersehbar sind. Besonderes Kennzeichen der Drogenkriminalität und der organisierten Kriminalität ist, dass Gewinne in immenser Größenordnung erzielt werden. Teilweise hoch organisierte Kriminelle versuchen, unter Ausnutzung vor allem der internationalen Finanzmärkte dieses schmutzige Geld in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen. Mit dieser Tarnung sollen die illegal erworbenen Vermögenswerte erhalten und zugleich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.
1. Einspeisen Zuerst wird das schmutzige Geld
durch Einzahlung auf ein Bankkonto in den Buchgeld-kreislauf
gebracht.
2. Verschleiern Hierbei wird die kriminelle
Her-kunft des Geldes verwischt und der Anschein einer wirtschaftlich plausiblen
Herkunft geschaffen.
3. Integrieren Drittens wird das gewaschene Geld
in der legalen Wirtschaft investiert.

Geldwäschegesetz:
Geldwäsche ist bereits seit dem 22. September 1992 durch § 261 StGB unter Strafe gestellt. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz / GWG) wurden auch den Kreditinstituten ab 29. November 1993 neue bzw. zusätzliche Pflichten auferlegt. Dies betrifft insbesondere eine verschärfte Art der Legitimationsprüfung und Anzeigepflicht im Verdachtsfall.
Identifizierungspflicht (nach GwG) bei ...
Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder
Edelmetallen ab 15.000 € (bei Sorten ab 2.500 €)
Aufsplittung in Teilbeträge die zusammen 15.000
€ ergeben (Smurfing)
- Abschluss von Lebensversicherungen, wenn Prämienzahlung nicht über ein Konto des Versicherungsnehmers erfolgt
- bei Verdacht auf Geldwäsche
Identifizierung durch
...
Personalausweis oder Reisepass (Name, Geburtsdaten,
Anschrift, Ausweisdaten)
Kopie der
Dokumente
Erleichterung der Identifizierungspflicht, wenn ...
Erleichterung der Identifizierungspflicht, wenn ...
Kunde bekannt und bereits identifiziert
Mitarbeiter eines Unternehmens das häufig
große Summen einzahlt / abhebt
- Mitarbeiter eines gewerblichen Geldbeförderungsunternehmens

Vorgehen bei Verdachtsfällen
bei konkretem Verdacht auf Geldwäsche sollte das
Geschäft abgelehnt werden
eine Verdachtsmeldung hat in jedem Fall an die intern
zuständige Stelle zu erfolgen (auch bei Ablehnung der
Transaktion)
über Verdacht und eingeleitete Maßnahmen darf
der Kunde nicht informiert werden
Eine Verdachtsanzeige des Kreditinstitutes gegenüber der Strafverfolgungsbehörde verletzt nicht das Bankgeheimnis!

Die für die Erstattung von Verdachtsanzeigen vorgesehene Stelle ist der Geldwäschebeauftragte des jeweiligen Kreditinstitutes. Der Mitarbeiter hat aber auch die Möglichkeit, eine Verdachtsanzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten.
Anhaltspunkte für Verdachtsfälle:
Eine Verdachtsanzeige des Kreditinstitutes gegenüber der Strafverfolgungsbehörde verletzt nicht das Bankgeheimnis!

Die für die Erstattung von Verdachtsanzeigen vorgesehene Stelle ist der Geldwäschebeauftragte des jeweiligen Kreditinstitutes. Der Mitarbeiter hat aber auch die Möglichkeit, eine Verdachtsanzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten.
Anhaltspunkte für Verdachtsfälle:
Kontoeröffnung/-führung
mit Ausnahme der Kontoeröffnung kaum
persönliche Kontakte zum Institut und Benennung anderer Personen als
Verfügungsberechtigte
- Nutzung von Telekommunikationsmitteln, um in geschäftsunüblicher Weise den persönlichen Kontakt zum Finanzinstitut zu meiden
- Konten, die sprunghaft erhebliche Umsatzzuwächse aufweisen oder über die Umsätze getätigt werden, die mit den bekannten geschäftlichen Aktivitäten in Widerspruch stehen
Bargeldgeschäfte
regelmäßig wiederkehrende Bareinzahlungen
auf das auffällige Konto durch den Verfügungsberechtigten oder Dritte
– zum Teil mehrmals täglich – in beträchtlicher
Höhe
auffällige Geldtransporte unbekannter Einzahler,
z.B. große Beträge in kleinen Scheinen, in Plastiktüten, Mantel-
und Jackentaschen
- ungewöhnlich hohe Bargeldtransaktionen in erkennbarem Drittinteresse
unbare Geschäfte

häufige Überweisung hoher Beträge ins
Ausland (oder umgekehrt), insbesondere wenn unbekannte oder exotische Banken
eingeschaltet sind
Überweisungen auf Nummernkonten (ohne Angabe des
Empfängernamens)
- Konten, die intensiv zum Auslandszahlungsverkehr genutzt werden
Kreditgeschäfte
vorzeitige Rückführung durch Dritte nach
auffallend kurzer Zeit
Folgende Referate könnten Dich ebenfalls interessieren:
Die nachfolgenden Dokumente passen thematisch zu dem von Dir aufgerufenen Referat:
Freie Ausbildungsplätze in Deiner Region
besuche unsere Stellenbörse und finde mit uns Deinen Ausbildungsplatz
erfahre mehr und bewirb Dich direkt
Suchen
Durchsucht die Hausaufgaben Datenbank