Dienstvertrag - ein schuldrechtlicher Vertrag
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schuldrechtlicher vertrag, dienstvertrag referat, dienstvertrag leistungspflicht, allgemeine schuldrechtliche vereinbarung, was ist schuldrechtliche vereinbarung
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Referat
Der Dienstvertrag
Definition:
ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag §611 BGB
Vertragspartner:
Dienstherren = Dienstverpflichteten
Was muss ein Dienstvertrag enthalten?
Ein Dienstvertrag muss mindestens enthalten:
- die vereinbarte Dienstleistung des Auftraggebers
- den Umfang der vereinbarten Leistung ( wie z.B. ein festes Zeitkontingent oder eine bestimmte Stundenanzahl pro Woche)
- Arbeitszeiten bzw. den Zeitrahmen in dem die Leistung erbracht werden muss
- Die vereinbare Vergütung mit Angaben zu Mehrwertsteuer, Spesen usw.
- Die Vorleistungen des Auftraggebers ( z.B. ein Arbeitsplatz im Betrieb des Auftraggebers)
- Die Laufzeit des Vertrages und/oder Kündigungsfristen § 622 BGB
Rechte und Pflichten
Dienstherren:
- muss das vereinbarte Entgelt ( nach geleisteter Arbeit) bezahlen
- hat die unabdingbare Pflicht zu Schutzmaßnahmen. §618 BGB
- Recht auf eine "ordnungsgemäße" Ausführung des Auftrages
Dienstverpflichtenden:
- muss die Dienste ordnungsgemäß und persönlich leisten § 613 BGB
- er muss sich an die Weisungen halten
- Treue- und Verschwiegenheitspflicht
- hat das Recht auf das vertraglich festgelegte Entgelt
- das Recht auf Schutzmaßnahmen
Merkmale
Echter Dienstvertrag
- Bei Dienstvertrag besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit (Einbindung in die Organisation des Arbeitgebers)
- persönliche Leistungspflicht
- wiederkehrende Leistungspflicht
- Ist das Entgelt nicht höher als -- EUR ist man geringfügig beschäftigt und somit auch nur unfallversichert
- Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von -- EUR pro Monat ist man vollversichert (unfall-, kranken-, pensionsversichert)
Freier Dienstvertrag
- Im wesentlichen keine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vom AG (d.h. das meist freie Zeiteinteilung, Arbeitsort kann selbst bestimmt werden)
- Die Leistung wird im wesentlichen persönlich erbracht
- Der Dienstnehmer verfügt über keine wesentlichen Betriebsmittel
- Bis zu einem Entgelt von -- EUR monatlich ist man geringfügig beschäftigt und lediglich unfallversichert
- Übersteigt das Entgelt diese Grenze so ist man auch kranken, - pensionsversichert
Vergütung
- richtet sich nach dem jeweiligen abgeschlossenen Dienstvertrag
- Lohn oder Gehalt
Abschluss des Vertrages
- ist an keine Form gebunden
Ende des Vertrages
- nach Ablauf der Zeit für die der Vertrag eingegangen wurde §620 (1) BGB
- wenn kein Ende bestimmt ist nach Maßgabe von §§ 621, 622 BGB kündigen
- das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters o. eines AN kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats g ekündigt werden § 622 (1) BGB
- bei Kündigung o. Auflösungsvertrag, Befristung bedarf es der Schriftform § 623 BGB
Nichtigkeit des Vertrages
- Geschäftsunfähigkeit § 105 BGB
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Partei
- Mangelnde Vertretungsmacht ( Unterzeichner ist nicht zeichnungsbefugt)
- Wucher § 138 (2) BGB
- Sittenwidrigkeit § 138 (1) BGB
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot § 134 BGB
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