den Umfang der vereinbarten Leistung ( wie z.B. ein festes Zeitkontingent oder eine bestimmte Stundenanzahl pro Woche)
Arbeitszeiten bzw. den Zeitrahmen in dem die Leistung erbracht werden muss
Die vereinbare Vergütung mit Angaben zu Mehrwertsteuer, Spesen usw.
Die Vorleistungen des Auftraggebers ( z.B. ein Arbeitsplatz im Betrieb des Auftraggebers)
Die Laufzeit des Vertrages und/oder Kündigungsfristen § 622 BGB
Rechte und Pflichten
Dienstherren:
muss das vereinbarte Entgelt ( nach geleisteter Arbeit) bezahlen
hat die unabdingbare Pflicht zu Schutzmaßnahmen. §618 BGB
Recht auf eine "ordnungsgemäße" Ausführung des Auftrages
Dienstverpflichtenden:
muss die Dienste ordnungsgemäß und persönlich leisten § 613 BGB
er muss sich an die Weisungen halten
Treue- und Verschwiegenheitspflicht
hat das Recht auf das vertraglich festgelegte Entgelt
das Recht auf Schutzmaßnahmen
Merkmale
Echter Dienstvertrag
Bei Dienstvertrag besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit (Einbindung in die Organisation des Arbeitgebers)
persönliche Leistungspflicht
wiederkehrende Leistungspflicht
Ist das Entgelt nicht höher als -- EUR ist man geringfügig beschäftigt und somit auch nur unfallversichert
Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von -- EUR pro Monat ist man vollversichert (unfall-, kranken-, pensionsversichert)
Freier Dienstvertrag
Im wesentlichen keine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vom AG (d.h. das meist freie Zeiteinteilung, Arbeitsort kann selbst bestimmt werden)
Die Leistung wird im wesentlichen persönlich erbracht
Der Dienstnehmer verfügt über keine wesentlichen Betriebsmittel
Bis zu einem Entgelt von -- EUR monatlich ist man geringfügig beschäftigt und lediglich unfallversichert
Übersteigt das Entgelt diese Grenze so ist man auch kranken, - pensionsversichert
Vergütung
richtet sich nach dem jeweiligen abgeschlossenen Dienstvertrag
Lohn oder Gehalt
Abschluss des Vertrages
ist an keine Form gebunden
Ende des Vertrages
nach Ablauf der Zeit für die der Vertrag eingegangen wurde §620 (1) BGB
wenn kein Ende bestimmt ist nach Maßgabe von §§ 621, 622 BGB kündigen
das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters o. eines AN kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats g ekündigt werden § 622 (1) BGB
bei Kündigung o. Auflösungsvertrag, Befristung bedarf es der Schriftform § 623 BGB
Nichtigkeit des Vertrages
Geschäftsunfähigkeit § 105 BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Partei
Mangelnde Vertretungsmacht ( Unterzeichner ist nicht zeichnungsbefugt)
Wucher § 138 (2) BGB
Sittenwidrigkeit § 138 (1) BGB
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot § 134 BGB
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