Vor- und Nachteile der Eintragung eines Gewerbetreibenden in das Handelsregister
Mit der Eintragung in das Handelsregister ist der Gewerbetreibende nach §2 HGB Kannkaufmann.
Vorteile:
- höherer gesetzlicher Zins (§352 HGB)
- erweitertes Zurückbehaltungsrecht (§§369 ff. HGB)
Nachteile:
- Formfreiheit bei Bürgschaft, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§350 HGB), d.h. z.B. Bürgschaften können auch mündlich übernommen werden – nach dem BGB wäre dies nicht möglich
- Untersuchungs- und Rügepflicht (§377 HGB), bei Kauf von Ware muss die Lieferung unverzüglich auf Mängel untersucht werden
- Registerrechtliche Haftung (§15 HGB)
- Rechnungslegungspflichten §§ 238 ff. HGB
Die Nachteile überwiegen sehr. Daher ist die Eintragung in das Handelsregister für Kleingewerbetreibende nicht zu empfehlen.
Silvio B. Arndt