Gewerbe nach HGB

Schlagwörter:
Handelsgewerbe, Gewerbebegriff, kaufmännischer Geschäftsbetrieb, Freiberufler, Referat, Hausaufgabe, Gewerbe nach HGB
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Referat

Der Begriff Gewerbe nach dem HGB
 
Das Gewerbe ist im HGB nicht klar definiert. Folgende Punkte deuten jedoch auf ein Gewerbe hin:
 
-          selbständig
-          entgeltlich
-          planmäßig
-          nach Außen in Erscheinung tretend
-          kein freier Beruf
 
Gewerbe ist also grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer betrieben wird.
 
In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.
 
Umstritten sind dabei jedoch, ob die Tätigkeit auch wirklich erlaubt sein muss oder dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Problematisch ist das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht z.B. bei Betrieben der öffentlichen Hand.
 

Grund für häufige Diskussionen ist das Merkmal: Freiberufler sind keine Gewerbetreibenden. Zu den freien Berufen zählen z.B. Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Architekten, Dolmetscher usw. Die Abgrenzung ist historisch bedingt und zum Teil aus heutiger Sicht nur schwer nachvollziehbar.

 

Silvio B. Arndt

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