Gewerbe nach HGB
Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschreibt den Begriff „Gewerbe“, der im Handelsgesetzbuch nicht genau definiert ist. Es gibt jedoch einige Punkte, die darauf hinweisen können, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, wie zum Beispiel die Selbstständigkeit, die Entgeltlichkeit, die Planmäßigkeit und das nach Außen in Erscheinung treten. Ein Gewerbe ist grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Verantwortung und Dauer betrieben wird. Die Rechtsprechung hat sich auf eine Definition geeinigt, nach der ein Gewerbe jede erlaubte nach außen erkennbare Tätigkeit ist, die selbständig zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird und kein freier Beruf ist. Dies ist jedoch umstritten, da die Gewinnerzielungsabsicht und die Frage der Erlaubnis immer wieder diskutiert werden. Außerdem wird die Abgrenzung zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden thematisiert, die historisch bedingt ist und heute teilweise schwer nachvollziehbar ist.
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Auszug aus Referat
Begriff Gewerbe nach dem HGB Das Gewerbe ist im HGB nicht klar definiert. Folgende Punkte deuten jedoch auf ein Gewerbe hin: - selbständig - entgeltlich - planmäßig - nach Außen in Erscheinung tretend - kein freier Beruf Gewerbe ist also grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer betrieben wird. In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Umstritten sind dabei jedoch, ob die Tätigkeit auch wirklich erlaubt sein muss oder dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Problematisch ist das Merkmal der ...
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Autor:
Fvyivb O. Neaqg
Kategorie:
Politik, Wirtschaft
Anzahl Wörter:
173
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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