Verjährung, Mahn- und Klageverfahren
außergerichtliches Mahnwesen, gerichtliches Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Referat, Hausaufgabe, Verjährung, Mahn- und Klageverfahren
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument behandelt das Thema Verjährung, Mahn- und Klageverfahren im bürgerlich-rechtlichen Bereich. Es erklärt, was eine Verjährungsfrist ist und welche Fristen es bei Ansprüchen von Privatpersonen gegen Privatpersonen, bei Gewerbetreibenden gegen Privatpersonen und bei Gewerbetreibenden gegen Gewerbetreibenden gibt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Verjährung unterbrochen und gehemmt werden kann.
Das Dokument beschreibt auch das außergerichtliche und gerichtliche Mahnwesen sowie das Klageverfahren. Es erklärt, dass der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren nur einsetzt, wenn er denkt, dass seine Forderungen auf diesem Wege schneller und kostengünstiger beglichen werden, als wenn er eine Klage anstrebt. Bei einer Klage muss der Gläubiger das zuständige Gericht aufsuchen und kann Berufung beim übergeordneten Gericht bzw. Revision beim Bundesgerichtshof beantragen, wenn er mit dem Urteil nicht einverstanden ist.
Schließlich beschreibt das Dokument die Zwangsvollstreckung, die es einem Gläubiger ermöglicht, mit Hilfe von staatlichem Zwang Leistungs- oder Haftungsansprüche gegen einen Schuldner durchzusetzen oder zu sichern. Es wird darauf hingewiesen, was pfändbar und was nicht pfändbar ist und welche Rechtsbehelfe es gegen die Zwangsvollstreckung gibt.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das Dokument einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Verjährung, Mahn- und Klageverfahren sowie Zwangsvollstreckungen gibt. Es ist ein wichtiges Dokument für jeden, der im bürgerlich-rechtlichen Bereich arbeitet oder mit Forderungen und Schulden zu tun hat.
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Auszug aus Referat
Verjährung, Mahn- und Klageverfahren Verjährung Eine Verjährungsfrist bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf in einer Sache nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden kann. Jeder bürgerlich-rechtliche Anspruch kann grundsätzlich verjähren, Ausnahmen sind u. a. der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches, der Anspruch auf eine Erbauseinandersetzung oder einige Ansprüche aus dem Nachbarrecht. Der Anspruch entsteht bei der übergabe mit vorherigem Vertragsabschluß, bei Vertragsabschluß mit vorheriger übergabe oder bei Fälligkeit der Forderung. Die Verjährungsfristen dauern bei Ansprüchen von Privatpersonen gegen Privatpersonen, bei Darlehen und allen gerichtlich festgelegten Ansprüchen (Urteile usw.) 30 Jahre. Bei Ansprüchen von Gewerbetreibenden gegen Privatpersonen, sowie bei Ansprüchen auf Mietzins und Lohn beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Allerdings tritt die Verjährung bei Ansprüchen von Gewerbetreibenden gegen Gewerbetreibende, sowie bei Miet-, Zins-, Pacht-, Rentenforderungen nach vier Jahren ein. Der Beginn der verkürzten Verjährung ist immer erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Besondere Verjährungsfristen gelten für Mängelrügen aus dem Kauf- und Werkvertrag, im Wechsel- und Steuerrecht. Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden, d.h. sie beginnt neu, wenn der Schuldner seine Schuld durch z.B. Abschlagszahlungen anerkennt oder der Gläubiger seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Die Verjährung kann auch gehemmt werden, d.h. ...
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Wraf Unegznaa
Sonstiges
gerichtliches mahnverfahren* zwangsvollstreckung referat, gerichtliches mahn-und klageverfahren, verjährung von rentenforderungen, verjährung vollstreckungserinnerung, mahnung verjährung hausaufgabe, pfändung von erwerbsunfähigkeitsrenten, vollstreckungserinnerung verjährung
916
Referat
Deutsch
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