Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)

Schlagwörter:
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser, Bewilligungsverfahren, Abwasserbeseitigung, Abwasseranlagen, Wasserschutzgebiete, wassergefährdende Stoffe, Gewässerschutz, Grundwasser, wasserwirtschaftliche Rahmenpläne, Wasserbuch, Referat, Hausaufgabe, Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument handelt von einem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, dem Wasserhaushaltsgesetz. Es wurde am 27. Juli 1957 verabschiedet und ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 präsentiert. Das Gesetz gilt für verschiedene Arten von Gewässern, wie zum Beispiel oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser.

Im Gesetz werden Grundsätze für die Bewirtschaftung, den Umgang und die Nutzung von Gewässern festgelegt. Die Gewässer sollen so bewirtschaftet werden, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit diesem auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen sollen unterbleiben. Bei Maßnahmen, die Einwirkungen auf Gewässer nach sich ziehen können, soll die erforderliche Sorgfalt angewandt werden, um eine Verunreinigung des Wassers oder nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften zu verhindern.

Für bestimmte Arten der Wasserbenutzung sind behördliche Erlaubnisse oder Bewilligungen erforderlich. Benutzungen im Sinne des Gesetzes sind u.a. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken von Gewässern, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und das Entnehmen von Grundwasser. Maßnahmen zum Ausbau oder zur Unterhaltung von oberirdischen Gewässern gelten nicht als Benutzung im Sinne des Gesetzes.

Die Erlaubnis und Bewilligung können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein. Diese sollen dazu beitragen, nachteilige Wirkungen für andere zu verhindern oder auszugleichen. Sie können auch Maßnahmen zur Beobachtung oder Feststellung des Zustandes vor und nach der Benutzung anordnen. Die Erlaubnis und Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich zusätzliche Anforderungen oder Maßnahmen, etwa im Bereich des Schutzes des Wasserhaushalts oder der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, angeordnet werden können.

Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers entsprechend den jeweils geltenden Anforderungen oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichst gering gehalten wird. Für Abwasser, das gefährliche Stoffe enthält, müssen die Anforderungen dem Stand der Technik entsprechen.
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Auszug aus Referat
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) Vom 27. Juli 1957 (BGBl.I S. 1110, 1386) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl.I S. 1529, 1654) Stand: 02 94 Einleitende Bestimmung 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt fr folgende Gewsser: 1. das stndig oder zeitweilig in Betten flieáende oder stehende oder aus Quellen wild abflieáende Wasser (oberirdische Gewsser), 1a. das Meer zwischen der Kstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewrtigen Begrenzung der oberirdischen Gewsser und der seewrtigen Begrenzung des Kstenmeeres (Kstengewsser), 2. das Grundwasser. (2) Die Lnder k nnen kleine Gewsser von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklrt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht fr 22. (3) Die Lnder bestimmen die seewrtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewsser, die nicht Binnenwasserstraáen des Bundes sind. Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen fr die Gewsser 1a Grundsatz (1) Die Gewsser sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, daá sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daá jede vermeidbare Beeintrchtigung unterbleibt. (2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maánahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewsser verbunden sein k nnen, die nach den Umstnden erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Vernderung ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
9611
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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