Der Handelsvertreter
Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschreibt die Tätigkeit eines Handelsvertreters und gibt Auskunft über die gesetzliche Grundlage, den Gewerbewortlaut, die Berechtigung des Handelsvertreters und seinen Betätigungsort und -zeit. Der Handelsvertreter ist dafür verantwortlich, Warenhandelsgeschäfte in fremdem Namen und für fremde Rechnung zu vermitteln oder abzuschließen. Er darf Warenmuster mit sich führen und in fremdem Namen Rechnungen stellen. Allerdings darf er keine Bestellungen auf Dienstleistungen entgegennehmen und darf nicht mit Privatpersonen kontrahieren. Der Handelsvertreter kann für mehrere Firmen tätig sein und ist an keine fixen Zeiten gebunden. Die Produktpalette ist nicht beschränkt, mit Ausnahme von beschränkt in Verkehr zu bringenden Gütern (Immobilien, Waffen, Munition, Arzneimittel etc.). Der Befähigungsnachweis für das Handelsagentengewerbe ist eine kaufmännische Ausbildung und Praxis. Eine Eintragungsgebühr von S 2.800,-- (Kapitalgesellschaften S 5.600,--) und eine jährliche Grundumlage von S 1.550,-- ist zu entrichten.
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Auszug aus Referat
Was ist ein Handelsvertreter? Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten umfaßt das Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremden Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder aufgrund einzelner Aufträge ausgeübt wird. Gesetzliche Grundlage: 124, Z.10, 156, GewO (Gewerbeordnung) 1994, 1 Z. 7 HGB (Handelsgesetzbuch); HVG (Handelsvertretergesetz) Gewerbewortlaut:Handelsagentengewerbe gem. 124 Z. 10 GewO 1994 Vertragspartner:Der Handelsvertreter kann für mehrere Firmen tätig sein. Berechtigungsumfang:Der Handelsvertreter darf: Warenhandelsgeschäfte in fremden Namen und auf fremde Rechnung vermitteln darf nur bewegliche Sachen vermitteln darf nur Warenmuster mit sich führen darf nicht mit Privatpersonen kontrahieren darf Waren präsentieren darf in fremden Namen Rechnungen stellen darf kassieren Der Handelsvertreter darf nicht Bestellungen auf Dienstleistungen entgegennehmen. Betätigungsort:Handelsvertreter dürfen: Bestellungen auf Waren im Inland überall entgegennehmen müssen eine amtliche Legitimation bzw. die EU-Handelsreisenden-Legitimation vorweisen können; gem. 55 (1) und 62 GewO 1994 (wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt). Betätigungszeit:Der Handelsvertreter ist an keine fixen Zeiten gebunden. Produkte:Mit Ausnahme der ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
239
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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