Vollmachten

Schlagwörter:
Selbstkontrahierungsverbot, Prokura, Vollkaufmann, Spezialvollmacht, Generalvollmacht, Referat, Hausaufgabe, Vollmachten
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschäftigt sich mit Vollmachten in einem Unternehmen. Es werden verschiedene Aspekte behandelt, wie die Bedeutung von Vollmachten und Selbstkontrahierungsverboten, warum Vollmachten erteilt werden und wo verschiedene Vollmachten beschrieben werden. Es wird auch erklärt, wie Vollmachten erteilt werden und wer diese erteilen darf. Des Weiteren werden verschiedene Arten von Vollmachten vorgestellt, wie die Prokura und die Handlungsvollmacht. Dabei werden jeweils ihre Einschränkungen und Varianten erläutert. Schließlich werden auch die Unterschriftsformen von Vertretungsberechtigten thematisiert. Das Dokument ist eine Zusammenfassung von verschiedenen Quellen und enthält auch eine Grafik zur Veranschaulichung. Die Prokura wird als gesetzlich festgelegte Vollmacht für Vollkaufmänner beschrieben, während die Handlungsvollmacht nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen eines bestimmten Handelsgewerbes berechtigt. Der Bevollmächtigte kann auch ein Minderjähriger oder eine sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person sein. Die Erteilung einer Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form, außer im formellen Recht. Die erteilte Vollmacht wird bereits bei Zugang an sie wirksam und muss zuvor nicht etwa dem gesetzlichen Vertreter zugehen.
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Auszug aus Referat
Vollmachten in einem Unternehmen Eine Ausarbeitung von: Florian Klotzki und Manuel Ziesche Inhaltsverzeichnis Einführung Neben den Eigentümern eines Unternehmens haben die Mitarbeiter unterschiedliche Unterschriftsberechtigungen und Entscheidungsbefugnisse. Diese Ausarbeitung stellt die verschiedenen Vollmachten da. Vollmachten und Selbstkontrahierungsverbot Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht wird als Vollmacht verstanden. Der Bevollmächtigte hat die Vertretungsmacht (Rechtsmacht) im Namen des Vollmachtgebers unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Das heißt, er darf im Namen des Vollmachtgebers Geschäfte tätigen, welche dieser auch selbst tätigen könnte. Eine Ausnahme bilden sogenannte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel Eheschließung und letztwillige Verfügungen 1 . Der Bevollmächtigte kann keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst abschließen (vgl. 181 BGB). Bei Verstoß gegen das sogenannte Selbstkontrahierungsverbot bleibt das Geschäft schwebend unwirksam bis der Vollmachtgeber die Handlungen des Bevollmächtigten genehmigt. Durch Aufnahme der Klausel Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit wird der Bevollmächtigte von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit 2 . 2. Warum werden Vollmachten erteilt? Nicht alle Entscheidungen, die im Unternehmen anfallen (z. B. Einkauf, Verkauf oder Verhandlungen mit Kunden) kann ein Unternehmer selber treffen. Daher werden andere ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
1166
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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