Grundzüge des Handelsrecht
Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschreibt die Grundzüge des Handelsrechts und unterscheidet zwischen verschiedenen Begriffen wie Betrieb, Unternehmung, Firma und Kaufmann. Es wird erklärt, wer als Kaufmann gilt und wer nicht, sowie welche Rechte und Pflichten dieser hat. Es gibt verschiedene Arten von Kaufleuten wie Ist- oder Sollkaufleute und Minderkaufleute. Die Firma eines Kaufmannes wird ebenfalls beschrieben sowie die Grundsätze des Firmenrechts. Es wird darauf eingegangen, wie die Firma in das Firmenbuch einzutragen ist und wer ins Firmenbuch eingetragen werden muss. Es gibt zudem Informationen über das Genossenschaftsregister und wie es aufgebaut ist.
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Auszug aus Referat
Grundzüge des Handelsrecht 1.) Allgemeines In der Umgangssprache verwendet man Begriffe wie Betrieb, Unternehmung, Firma, Kaufmann,... häufig. Den wenigsten ist es jedoch bewußt, daß diese Begriffe in der betriebswirtschaftlichen und Handelsrechtlichen Fachsprache unterschiedliche Bedeutung haben. Nicht jeder, der vom Kaufen und Verkaufen lebt, ist im rechtlichen Sinn Kaufmann. Nicht jedes Geschäft ist eine Firma. Im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch wird zwischen Betrieb und Unternehmung unterschieden. Betrieb: ist die technisch-wirtschaftliche Seite der Betriebswirtschaft - die Stätte der Leistungserstellung. Unternehmen oder Unternehmung: ist die rechtlich finanzielle Seite der Leistungserstellung. Die Unternehmung ist jener Rahmen, den der Betrieb braucht, um nach außen handeln zu können. 2.) Die Kaufmannseigenschaft 2.1) übersicht Für verschiedene gesetzliche Regelungen ist es wichtig festzulegen, ob der Unternehmung bzw. der Person Kaufmannseigenschaft zukommt. Vollkaufleute müssen überdies in das Firmenbuch eingetragen werden. FOLIE 1 FOLIE 2 2.2) Die Kaufmannseigenschaft laut HGB 2.2.1) Ist- bzw. Mußkaufmann 1 des HGB zählt die sogenannten Grundhandelsgewerbe auf. Wer eines dieser Gewerbe betreibt, ist Kaufmann aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift. Ist er Vollkaufmann, muß er in das Firmenbuch eingetragen werden. Man sagt, die Eintragung in das Firmenbuch hat bei Mußkaufleuten nur rechtsbekundenden Charakter. Das heißt, durch die Eintragung wird die ...
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Autor:
Eboreg Trvfg
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
908
Art:
Fachbereichsarbeit
Sprache:
Deutsch
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