Erbrecht
Beschreibung / Inhalt
Das vorliegende Dokument behandelt zwei Themenbereiche: Erbrecht und Sachenrecht.
Im Erbrecht geht es um die Regelung der Rechtsnachfolge und das Recht des Erben auf den Nachlass. Es werden die drei Rechtsgründe genannt, die eine Person zur Erbschaft berechtigen: Erbvertrag, letztwillige Erklärung (Testament) oder Gesetz. Eine letztwillige Verfügung kann als eigenhändiges Privattestament, fremdhändiges Privattestament oder öffentliches Testament erfolgen. Testamentszeugen müssen volljährig und voll wahrnehmungsfähig sein und dürfen nicht verwandt oder verschwägert mit den Bedachten sein. Im Gesetz wird detailliert festgelegt, wer als Erbe gilt, wenn durch Erbvertrag oder Testament nicht oder nur zu einem Teil über die Erbschaft verfügt wurde. Neben der gesetzlichen Erbfolge wird auch das Pflichtteilsrecht erläutert, welches bei Enterbungsgründen in Kraft tritt.
Im Sachenrecht geht es um die Einteilung der Sachen in bewegliche/unbewegliche, vertretbare/unvertretbare, verbrauchbare/unverbrauchbare und Hauptsachen/Nebensachen. Es wird unterschieden zwischen dem Inhaber, dem Besitzer und dem Eigentümer einer Sache. Der Besitzwille ist dabei entscheidend. Es werden verschiedene Arten des Besitzes beschrieben, wie rechtmäßiger/unrechtmäßiger, redlicher/unredlicher und echter/unechter Besitz. Das Eigentumsrecht darf nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden und kann durch Beschränkungen im öffentlichen oder privaten Interesse eingeschränkt sein.
Das Dokument gibt somit einen Überblick über die grundlegenden Regelungen im Erbrecht und Sachenrecht und sollte als Orientierungshilfe dienen.
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Auszug aus Referat
Erbrecht: Grundbegriffe: Das Erben (im objektiven Sinne) regelt, wer als Rechtsnachfolger den Nachlaß (dir Erbschaft, Verlassenschaft), d. h. die Rechhte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen ( Erblassers), übernimmt. Das Erben (im subjektiven Sinne) ist das Recht des Erben auf den Nachlaß. Der Erbe ist Gesamtsrechtsnachfolger im Bezug auf alle Rechte und alle Verbindlichkeiten: entweder für die ganze Erbschaft (als Universalerbe) oder für einen Bruchteil, z. B. ein Drittel (als Miterbe). Der Vermächtnisnehmer als Einzelrechtsnachfolger erhält nur einzelne Sachen aus der Erbschaft, z. B. einen Teppich. Berufung zur Erbschaft Um Erbe zu werden, muß eine Person durch einen der drei folgenden Rechtsgründe (Titel) berufen sein: 1.) Erbvertrag 2.) Letztwillige Erklärung (Verfügung) 3.) Gesetz Erbvertrag Ein Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten (und Verlobten), und zwar in Form eines Notariatsaktes, über höchstens drei Viertel des reinen Vermögens möglich. Widerruf eines Erbvertrages kann nur einvernehmlich wieder in Form eines Notariatsaktes erfolgen. Letztwillige Erklärung (Verfügung) Die letztwillige Verfügung heißt Testament, wenn sie die Einsetzung eines oder mehrer Erben enthällt. Arten von Testamenten: 1.) Eigenhändiges Privattestament 2.) Fremdhändiges Privattestament 3.) öffentliches Testament Testamentszeugen können sein: über 18jährige, die voll wahrnehmungsfähig sind, die Sprache des Erblassers verstehen und im Testament nicht bedacht noch mit Bedachten verwandt, ...
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Deutsch
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