Die VOB - Verdingungsordnung für Bauleistungen

Schlagwörter:
Referat, Hausaufgabe, Die VOB - Verdingungsordnung für Bauleistungen
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschreibt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in ihren drei Teilen A, B und C. In Teil A werden die Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen geregelt. Teil B ist das Kernstück und enthält Vorschriften über die Bauausführung und materiellrechtliche Bestimmungen über die Beziehung der Beteiligten nach Vertragsabschluss. Teil C enthält die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Die VOB ist keine Gesetz, sondern muss in jedem Einzelfall vereinbart werden. Es wird beschrieben, dass das Leistungsverzeichnis die gebräuchlichste Art der Leistungsbeschreibung ist und können frei formuliert oder auch standardisierte Texte sein. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich über ein förmliches Verfahren, wobei es drei Arten von Ausschreibungen gibt: öffentliche, beschränkte und freihändige Ausschreibung. Es wird auch darauf hingewiesen, dass öffentliche Bauherren verpflichtet sind, nach VOB auszuschreiben. Das Dokument beschreibt weiterhin den Ablauf einer Ausschreibung, von der Zusammenstellung durch den Bauherrn oder Architekten bis zur Ermittlung des Bieters mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis.
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Auszug aus Referat
Die VOB Was ist die VOB? Verdingungsordnung für Bauleistungen 6. Mai 1926 nach Beschluss des Reichstagsausschusses aus dem Bedürfnis heraus geschaffen worden, im Baurecht einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherren und des Unternehmens zu erreichen VOB ist gemeinsame Grundlage zur Ausgestaltung dieser Bauverträgen insbesondere die Ausschreibungs- u. Angebotsverfahren sowie Bauausführungen, Bauabnahme, Mängelbeseitigung, die Abrechnung und die Gewährleistung werden hier geregelt ist kein Gesetz, gilt also nicht von selbst, sondern muß in jedem Einzelfall vereinbart werden beide Parteien müssen sich also darin einig sein das die Bauausführung auf der Grundlage der VOB erfolgen soll gilt also nur wenn sie ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart ist öffentliche Bauherren (Gemeinden, LRA) sind verpflichtet nach VOB auszuschreiben VOB regelt nur die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr und Baufirma, aber nicht zwischen Bauherr und Architekt oder Sonderfachleuten Der Aufbau der VOB ist unübersichtlich aufgebaut und auch für den Juristen manchmal nur schwer durchschaubar besteht aus 3 Teilen (A, B, C) Teil A: Allg. Bestimmung für die Vergabe von Bauleistungen Teil B: Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil C: Allg. Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil A hat allgemeine Bestimmungen über Vergabe von Bauleistungen zum Inhalt, d,h. er regelt das Verfahren, das bei der Vergabe von Bauleistungen vor ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
848
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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