Novemberrevolution - 1918 bis 1919

Schlagwörter:
Ursachen, Folgen, Ziele, Verlauf, Nationalversammlung, Weimarer Verfassung, Versailler Vertrag, Referat, Hausaufgabe, Novemberrevolution - 1918 bis 1919
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Referat

Novemberrevolution - 1918 bis 1919

Ursachen

  • Belastungen des 1. Weltkriegs:
    • Schock über die Kapitulation
    • Armut und Elend
  • „Flottenbefehl“ = der Befehl, das trotz der Niederlage die deutsche Flotte noch gegen die Britisch Royal Navy in den Krieg ziehen sollte

Ziele

  • Frieden, Aufbau
  • Demokratie, folglich ein Ende der Monarchie

Verlauf

  • Flottenbefehl führte zu Matrosenaufständen
  • Diese entwickelten sich zu Soldaten- und Arbeiteraufständen
  • Ende der Monarchie durch Abdankung Friedrich Wilhelms II
  • Ausrufung der Republik, somit Machtübernahme durch Mehrheitssozialisten (MSPD, Teil der SPD) unter Friedrich Ebert
  • Mithilfe militärischer Unterstützung gegen die Kommunisten → Nationalversammlung
  • Ende am 11. August 1919 durch in Kraft treten der Weimarer Verfassung*

Folgen

  • Präsidiales und parlamentarisches Regierungssystem
  • Weimarer Republik
  • Problem mit dem Versailler Vertrag

Nationalversammlung:

In einer Nationalversammlung kommen Menschen zusammen, die gewählt werden, um für die Nation wichtige Entscheidungen zu treffen. Die erste Nationalversammlung bildete sich in Frankreich zu Beginn der Französischen Revolution im Jahre 1789. Erst 1919 nach dem Ersten Weltkrieg und dem Ende des deutschen Kaiserreiches wurde wieder eine Nationalversammlung einberufen. Diese oberste Volksvertretung tagte in Weimar. Sie beschloss eine demokratische Verfassung für Deutschland nach dem Grundsatz: "Die Staatsgewalt geht vom Volke aus". Zum ersten Mal in der deutschen Geschichte erhielten auch die Frauen das aktive und passive Wahlrecht.

Weimarer Verfassung:

  • Mehrheitlich von Nationalversammlung angenommen (am 31. Juli 1919)
  • Farben der Republik nun Schwarz- Rot – Gold (Farben der bürgerlich demokratischen Nationalbewegung des 19. Jahrhunderts)
  • Zentrale Punkte:
    • Volkssouveränität (Art. 1, das Volk in seiner Gesamtheit steht einzig über der Verfassung, gegensätzlich zum Monarchen damals)
    • die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Jurisdiktion
    • Grundrechte: Freiheit der Person (Artikel 114), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 115), Postgeheimnis (Artikel 117), freie Meinungsäußerung (Artikel 118), Versammlungsfreiheit (Artikel 123), Vereinsfreiheit (Artikel 124) und Eigentumsrecht (Artikel 153)
    • erstmals die staatsbürgerliche und familienrechtliche Gleichstellung der Frauen (Artikel 109, 119)
    • Strukturelemente aus verschiedenen demokratischen Staaten: repräsentative Demokratie mit einer dem Parlament verantwortlichen Regierung, die plebiszitäre Demokratie mit Volksabstimmungen (Schweiz) und die Präsidialdemokratie mit einem starken, direkt gewählten Präsidenten (USA, Frankreich)
    • abgeschwächter Föderalismus (Zentralgewalt): die Zuständigkeit des Reichs von der Zuständigkeit der Reichsländer (die ehemaligen Bundesstaaten des Kaiserreichs) abgegrenzt (Verbandszuständigkeit des Reiches) → abgeschwächtes Preußen
    • ausgebaute Bismarck’sche Sozialgesetzgebung:
      • Verpflichtung des Staates für den "notwendigen Unterhalt" derer zu sorgen, denen eine "angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann" → staatlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
      • „Für alle gemeinsame Grundschule“ (Art. 146)
  • Sowohl plebiszitäre (auf dem Volk beruhende, Volksabstimmung,- befragung,- beschluss) als auch autoritäre Beschlüsse vorhanden:
    • Grundrechte waren kein unmittelbares bindendes Recht
    • Institution als „Hüter der Verfassung“ (heutiges Bundesverfassungsgericht)
    • ein Volksbegehren von zehn Prozent der Wahlberechtigten konnte den Reichstag dazu zwingen, einen ihm zugeleiteten Gesetzentwurf unverändert zu beschließen oder einem Volksentscheid zu überlassen (Artikel 73)
    • Diese zusätzlichen Möglichkeiten direkter Demokratie stellten die Kompetenz des Parlamentes, das heißt die repräsentative Demokratie, infrage
  • Macht des Reichspräsidenten (auch „Ersatzkaiser“ genannt, vom Volk für sieben Jahre gewählt):
    • Konnte den Reichstag (beliebig oft, gekoppelt an einer leicht zu umgehende Bedingung) auflösen (Art. 25, „nur einmal aus dem gleichen Anlass“)
    • Jedes vom Parlament verabschiedete Gesetz, mit dem er nicht einverstanden war, durfte er einem Volksentscheid überantworten (Artikel 73)
    • Ernannte und entließ Reichskanzler und auf dessen Vorschlag den Reichsminister (Art. 53), somit ist ein Versagen dieses Kontrollinstrumentes nicht auszuschließen
    • Oberbefehl über die Streitkräfte (Art. 47)
    • „Reichsexekution“: Maßnahme gegen ein Land, das die Verfassung oder Reichsgesetze verletzte (Artikel 48, Abs. 1)
    • „Ausnahmezustand“: Stellte er fest, dass "die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet" war, so durfte er gemäß Artikel 48 Abs. 2 die "nötigen Maßnahmen" treffen, das heißt das Militär im Innern einsetzen und sogar die wichtigsten Grundrechte "vorübergehend" außer Kraft setzen
  • Der Reichstag konnte mit einfacher Mehrheit die Aufhebung dieser Maßnahmen verlangen (Artikel 48 Abs. 3)
  • „Misstrauensvotum“ durch Parlament, mit dem es den Kanzler oder einen Minister stürzen konnte (Artikel 54)
  • Betriebsräte, nach Wirtschaftsgebieten gegliederte Bezirksarbeiterräte und ein Reichsarbeiterrat sollten gebildet werden (Art. 165), zugedacht waren ihnen rein wirtschaftliche Aufgaben
  • Diese sollten zu Bezirkswirtschaftsräten und einem Reichswirtschaftsrat zusammentreten (Artikel 165)
    • Jene Räte wurden nur selten gebildet und bewirkten kaum etwas, da für Sozialisierungen, welches ihr Hauptaufgabenfeld war (Art. 153 Abs. 2) keine politische Mehrheit mehr gab
  • Koalitionsfreiheit: soziale und wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit (Art. 159)

Trotz ihrer strukturellen Schwächen bildete die Weimarer Verfassung ein tragfähiges Fundament für den Aufbau eines föderalistischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.

Versailler Vertrag (Friedensvertrag nach dem Ersten Weltkrieg):

Als "Versailler Vertrag" wird der Friedensvertrag bezeichnet, der nach dem Ersten Weltkrieg zwischen den Siegern Frankreich, USA, Großbritannien und Italien sowie dem besiegten Deutschen Reich geschlossen wurde. Er wurde im Pariser Vorort Versailles unterschrieben. Das Deutsche Reich verlor ein Siebtel seiner Fläche und zehn Prozent seiner Bevölkerung. Auch alle Kolonien gingen verloren. Außerdem mussten sogenannte Reparationen gezahlt werden. Das Deutsche Reich musste außerdem seine Armee stark verkleinern.

Deutschland durfte nicht an den Verhandlungen über den Vertrag teilnehmen, musste ihn aber annehmen. Weil dem Deutschen Reich die alleinige Schuld am Krieg zugewiesen wurde, lehnten viele Parteien und Menschen in Deutschland den Versailler Vertrag ab. Für die demokratische Weimarer Republik stellte der Friedensvertrag eine große Belastung dar. Die Gegner der Republik warfen den demokratischen Politikern vor, deutsche Interessen verraten zu haben, weil sie den Vertrag unterzeichnet hatten.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde von den Siegermächten immer wieder gesagt, dass man viele Fehler, die mit dem Versailler Vertrag gemacht wurden, nicht wiederholen wolle.

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