Europäisches Parlament (auch Europaparlament) - das Parlament der Europäischen Union

Schlagwörter:
Abgeordnete im europäischen Parlament, passives Wahlrecht, aktives Wahlrecht, Europawahlen in Deutschland, Wahlverfahren und Gesetze zum Wählen, Befugnisse, Organisation, Arbeitsweise und Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, Rechtsgrundlage und Entwicklung, Referat, Hausaufgabe, Europäisches Parlament (auch Europaparlament) - das Parlament der Europäischen Union
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Referat

Das Europäische Parlament

Gliederung

  1. Rechtsgrundlage und Entwicklung
    1.1 rechtliche Grundlage
    1.2 Entwicklung
  2. Organisation, Arbeitsweise und Zusammensetzung des europäischen Parlaments
    2.1 Zusammensetzung
    2.1.1 Das Präsidium
    2.1.2 Die Konferenz der Präsidenten
    2.1.3 Die Parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen
    2.1.4 Das Generalsekretariat
    2.1.5 Fraktionen
    2.1.5.1 Bedeutung der Abkürzungen
    2.2 Arbeitsweise
    2.3 Organisation
  3. Befugnisse
    3.1. Tatsächliche Befugnisse
    3.2. Haushaltsbefugnisse
    3.3. Gesetzgebungsbefugnisse
    3.3.1. Anhörungsverfahren
    3.3.2. Kooperationsverfahren
    3.3.3. Mitentscheidungsverfahren
    3.3.4. Zustimmungsverfahren
    3.4. Kontrollrechte
    3.4.1. Kontrollrechte gegenüber der Kommission
    3.4.2. Kontrollrechte gegenüber dem Rat
    3.4.3. Kontrollrechte gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB)
    3.5. Rechte in Außenbeziehungen
    3.6 Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
    3.7 Petitionen
    3.8 Ernennung des Bürgerbeauftragten
  4. Wahlen
    4.1 Wahlverfahren und Gesetze zum Wählen
    4.2 Die Europawahlen in Deutschland
    4.2.1 Das aktive Wahlrecht
    4.2.2 Das passive Wahlrecht
  5. Der Abgeordnete im europäischen Parlament
    5.1 Aufgaben und parlamentarischer Ablauf eines Abgeordneten

 

1 Rechtsgrundlage und Entwicklung

1.1 Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des Europäischen Parlaments werden durch Gründungsverträge und dem Beschluss zur Einführung allgemeiner unmittelbarer europäischer Wahlen vom 20. September 1976 gebildet. Die Gründungsverträge bestehen aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 25. Juli 1952 und dem Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) vom 1. Januar 1958.


1.2 Entwicklung
Im Jahr 1952 trat der Vertrag über die Gründung der EGKS in Kraft. Gründungsmitglieder waren Frankreich, Deutschland, Italien und die Benelux- Länder. Zur EGKS gehörte eine Parlamentarische Versammlung, die aus 78 Abgeordneten bestand, diese wurden aus den nationalen Parlamenten der Mitgliedsstaaten entsandt. Das europäische Parlament hatte aber nur eine beratende Funktion und keine Entscheidungskompetenzen. Der Sitz dieser Versammlung war in Straßburg. Mit der Gründung der EWG und der EURATOM wurde die Gemeinsame Versammlung auf alle drei Gemeinschaften ausgeweitet. Die nun 142 Abgeordneten waren nur mit sehr wenigen Befugnissen ausgestattet. 1962 benannte sich die Versammlung in ,,Europäisches Parlament" um. Mit dem Beschluss des Rats von 1970 wurden der EG eigene Einnahmen ermöglicht. Durch die nun erforderliche Haushaltsgesetzgebung bekam das Parlament erstmals Legislativrechte zugesprochen. 1976 wurde ein Gesetz zur Einführung allgemeiner unmittelbarer europäischer Wahlen unterzeichnet. Die ersten direkten Wahlen des Europäischen Parlaments fanden daraufhin im Juni 1979 statt.

Durch zwischenzeitliche Erweiterungen der EG um Dänemark, Irland, Großbritannien, Griechenland, Spanien und Portugal erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten auf 518. Gleichzeitig mit der Erweiterung der EG wurden auch die Befugnisse des Europaparlaments vergrößert. Das Parlament war von nun an der Gesetzgebung beteiligt. 1993 wurden die Rechte und Zuständigkeiten des Europaparlaments durch den Maastrichter Vertrag erweitert, das Mitentscheidungsverfahren für das Parlament wurde eingeführt. Die Abgeordnetenzahl stieg nach einem Beschluss von 1992 zwei Jahre später auf 567 an. Nach der vierten Erweiterung der EU kam es abermals zu einer Erhöhung und bei der Europawahl 1994 wurden von den Bürgern der nun 15 Mitgliedsstaaten 626 Abgeordnete gewählt.


2 Organisation, Arbeitsweise und Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

2.1 Zusammensetzung
Heute sind etwa 370 Millionen Bürger aus den 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch 626 Abgeordnete im Europäischen Parlament vertreten. Seit 1979 werden diese alle 5 Jahre in allgemeiner und direkter Wahl bestimmt und üben einen im Lauf der Zeit gewachsenen Einfluss auf die politischen Geschehnisse in Europa aus.


2.1.1 Das Präsidium
Die Tätigkeit des Parlaments wird von einem Präsidium geleitet, welches auch als administratives Leitorgan bezeichnet wird. Es ist für den Haushalt des Parlaments sowie Personal- und Organisationsfragen zuständig.
Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten, 14 Vizepräsidenten und fünf Quästoren, dies sind Vertreter der Abgeordneten, die mit Verwaltung- und Finanzaufgaben der Abgeordneten betraut sind. Der Präsident ist der oberste Repräsentant des Parlaments und vertritt es nach außen. Zudem obliegt ihm die Leitung der Sitzungen des Plenums, des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten. Seit dem 20. Juli 1999 ist die Französin Nicole Fontaine die Präsidentin des Europaparlaments. Das Präsidium wird aus dem Parlament für eine halbe Legislaturperiode von 2,5 Jahre gewählt.


2.1.2 Die Konferenz der Präsidenten
Das politische Leitungsorgan ist die Konferenz der Präsidenten. Ihr gehören der Präsident des Parlaments und die Fraktionsvorsitzenden an. Die Konferenz der Präsidenten beschließt unter anderem die Tagesordnung des Plenums und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und Delegationen.


2.1.3 Die Parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen 
Zur Effektivierung der Parlamentsarbeit gibt es gegenwärtig 17 ständige Ausschüsse, denen vom Parlament die Behandlung unterschiedlicher Themen und Aufgaben übertragen wurde. Dazu zählen beispielsweise der Ausschuss der Wirtschaft und Währung, Auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Neben den ständigen Ausschüssen kann das Parlament auch Unterausschüsse, nichtständige Ausschüsse oder Untersuchungsausschüsse einsetzen. Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen unterhalten Beziehungen zu den Parlamenten der Staaten. Die Interparlamentarischen Delegationen hingegen halten Verbindung zu Parlamenten von Drittstaaten außerhalb der EU.


2.1.4 Das Generalsekretariat
Neben politischen Organen besitzt das Europäische Parlament noch ein Verwaltungsorgan, das Generalsekretariat. Das Präsidium des Parlaments ernennt einen Generalsekretär, der das Sekretariat, bestehend aus ca. 3500 Beamten mit Bediensteten und Assistenten, leitet. Seine Aufgabe ist die Organisation der Arbeiten des Europaparlaments, wie zum Beispiel die Übersetzung von Texten und das Dolmetschen von Reden, es gibt 11 verschiedene Amtssprachen.


2.1.5 Fraktionen
Die 626 Abgeordneten, die aus über 100 verschiedenen Parteien der 15 Mitgliedsländer stammen, sitzen im Plenarsaal nicht entsprechend ihrer nationalen Zugehörigkeit. Sie haben sich gegenwärtig zu acht übernationalen Fraktionen zusammengeschlossen. Dies bedeutet, dass die Fraktionen allen Nationalitäten offen stehen, wobei Abgeordnete aus einem Land innerhalb der Fraktion Gruppen bilden können. Für die Bildung einer Fraktion beträgt die Mindestzahl laut Geschäftsordnung 29 Abgeordnete, sofern sie alle aus einem Mitgliedsland stammen. Die Zahl reduziert sich, je größer der Kreis der Länder ist, denen die Abgeordneten angehören. So beträgt die Mindestzahl der Abgeordneten für eine Fraktion, die sich aus drei Mitgliedsstaaten zusammensetzt, nur noch 18 Abgeordnete. Die Fraktionen geben zum Beispiel den Ausschlag bei der Besetzung des Präsidiums, der Position des Präsidenten und der Ausschussvorsitzenden.

Des weiteren bestimmen sie die politische Tagesordnung und verteilen Redezeiten im Plenum. Um bei Abstimmungen bestimmte Mehrheiten zu erzielen, stimmen sich insbesondere große Fraktionen zum Teil inhaltlich ab und wollen so eine politische Geschlossenheit bei der Abstimmung gewährleisten. Aufgrund der Übernationalität der Fraktionen muss bereits innerhalb der Fraktionen versucht werden, Kompromisse zwischen den unterschiedlichen nationalen Interessen zu finden. Bereits 1953 gab es drei traditionelle politische Fraktionen, die sozialistische, die christliche und die liberale Fraktion. Erst vor der Direktwahl des europäischen Parlaments stieg die Zahl der Fraktionen an, was unter anderem durch den Beitritt neuer Länder zur EU und dem dadurch bedingten Anstieg der politischen Vielfalt begründet ist. Im ersten direkt gewählten Parlament schlossen sich die Abgeordneten zu sieben Fraktionen zusammen. Zwischenzeitlich stieg die Anzahl der Fraktionen auf zehn an, sank aber wieder auf aktuell acht Fraktionen ab. Die größte und damit auch einflussreichste Fraktion im Europäischen Parlament ist die EVP- ED (Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christlich- demokratische Fraktion) und Europäische Demokraten) mit 233 Abgeordneten. Ihr folgt die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas, die SPE. In diesen beiden Fraktionen finden sich zahlenmäßig auch die meisten Abgeordneten aus Deutschland wieder.

Die Zahl der Abgeordneten aus jedem Mitgliedsland ist wie folgt festgesetzt:

  • Deutschland 99
  • Frankreich, Italien, Großbritannien 87
  • Spanien 64
  • Niederlande 31
  • Belgien, Griechenland, Portugal 25
  • Schweden 22
  • Österreich 21
  • Dänemark, Finnland 16
  • Irland 15
  • Luxemburg 6

Deutschland ist seit der Europawahl von 1994 mit 99 Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten und damit das zahlenmäßig am stärksten vertretene Land. Diese Aufteilung der Sitze im Europäischen Parlament auf die Mitgliedsstaaten ist allerdings nicht unumstritten, da damit der Grundsatz der Stimmengleichheit nicht verwirklicht wird. Die aktuelle Verteilung der Sitze im Europaparlament kann als Kompromiss zwischen
zwei unterschiedlichen Prinzipien angesehen werden. Nach dem Prinzip der Staatengleichheit entsendet jedes Land die gleiche Anzahl an Abgeordneten, alle Länder sind gleichermaßen berücksichtigt. Das hat allerdings zur Folge, dass die großen Staaten erheblich unterrepräsentiert sind. Nach dem deutschen Prinzip ist die Mandatszahl abhängig von der Bevölkerungszahl eines Landes. Länder mit geringer Bevölkerungszahl entsenden demnach weniger Abgeordnete als Länder mit hoher Bevölkerungszahl. Für Luxemburg würde dies bedeuten, dass nur noch ein Abgeordneter für das Europäische Parlament gewählt werden dürfte und infolgedessen Regierung und Opposition nicht repräsentiert werden könnten.

So ist beispielsweise Luxemburg mit 6 Abgeordneten vergleichsweise überrepräsentiert, Deutschland mit 99 Abgeordneten auch nach der Erhöhung der Abgeordnetenzahl immer noch unterrepräsentiert.
Bedenkt man die Tatsache, dass immer mehr Länder der EU beitreten möchten, und dies bei erfolgreichen Beitrittsverhandlungen auch tun, muss auch künftig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments gewährleistet sein. Es wurde eine Obergrenze von 700 Abgeordneten für das Parlament festgelegt. Bei dieser Zahl ist die Parlamentsarbeit schwer, weil das Europäische Parlament drei Arbeitsorte hat und die unterschiedlichen Sprachen der Abgeordneten ständig übersetzt werden müssen, daher ist die Verständigung untereinander schon erschwert genug.


2.1.5.1 Bedeutung der Abkürzungen:
EVP-ED: Fraktion der Europäischen Volkspartei
(Christlich- demokratische Fraktion) und Europäische Demokraten
SPE: Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas
LIBE: Fraktion der Liberalen Demokraten und Reformer
GRÜNE/EFA: Fraktion DIE GRÜNEN im Europäischen
Parlament/ Europäische Freie Allianz
KVEL/NGL: Konföderale Fraktion der Vereinigten
Europäischen Linken/ Nordische Grüne Linke
UEN: Fraktion der Unabhängigen für das Europa der Nationen
EDU: Fraktion Europa der Demokraten und Unterschiede
FL: Fraktionslos


2.2 Arbeitsweise
Das Europäische Parlament ist das einzige Organ der EU, das öffentlich tagt und berät. Es gestaltet seine Tätigkeit eigenständig. Die Geschäftsordnung wird mit der Mehrheit der Parlamentsmitglieder festgelegt. Das Europäische Parlament beschließt mit absoluter Mehrheit der Stimmen. Bei Plenartagungen befasst es sich unter anderem mit Berichten, die von den Ausschüssen ausgearbeitet wurden oder auch mit Anfragen
an die Kommission und den Rat. Die Debatten und Entschließungen des Parlaments werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Jeden Monat nehmen die Abgeordneten an einer einwöchigen Plenartagung in Straßburg teil, zusätzlich werden auch kürzere Plenartagungen in Brüssel abgehalten. Die Sitzungen der Ausschüsse finden ebenfalls in Brüssel statt.


2.3 Organisation
Das Europäische Parlament hat mehrere Arbeitsorte:
Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg, dort hält es die zwölf monatlich stattfindenden Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung ab. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt, hier treten die Ausschüsse des Parlaments zusammen. Das Generalsekretariat und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg. Die Verteilung des Europäischen Parlaments auf drei verschiedene Städte hat historische Gründe. Die drei Europäischen Gemeinschaften wurden zu unterschiedlicher Zeit an zwei Orten gegründet. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl entstand in Luxemburg, die EURATOM und die EWG wurden in Brüssel errichtet. In Straßburg befindet sich der Sitz der Europarats, und seit 1952 gilt diese Stadt als offizieller Sitz des Europäischen Parlaments. Die 626 Abgeordneten müssen stets hin- und herreisen, daher werden an allen drei Orten entsprechende Räumlichkeiten benötigt um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Mehrfach wurde versucht, einen einheitlichen Sitz zu bestimmen.

Dieser Versuch scheiterte jedoch, da die Regierungen der Mitgliedsländer keine Einigung erzielten. Auf dem Europäischen Rat von Edinburgh 1992 beschlossen die Regierungen die Beibehaltung der drei Sitze. Die vorläufige Regelung wurde nun offiziell und zudem in den Amsterdamer Vertrag aufgenommen. Eine weitere Erschwernis der Arbeit der Parlamentarier ist das Vorhandensein von elf Amtssprachen. Jeder, der sich in seiner Muttersprache an eine Institution wendet, hat das Recht, Informationen und Antworten in eben dieser zu erhalten. Zudem betrifft vieles, was auf EU- Ebene entschieden wird, direkt die Bürger der Mitgliedsländer. Erlassene Rechtsakte greifen in das Leben der Bürger ein. Infolgedessen werden amtliche Dokumente des Parlaments in alle Sprachen übersetzt und gedruckt. Die Debatten des Parlaments und der Ausschüsse werden simultan übersetzt. Für jede Sprache werden drei Dolmetscher benötigt. Gerechtfertigt wird dieser enorme Personal- und Arbeitsaufwand mit dem Argument, dass die Mitgliedschaft eines Abgeordneten nicht von seinen Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden darf.


3. Befugnisse
Als Organ, das die europäischen Bürger vertritt, stellt das Europäische Parlament die demokratische Grundlage der Gemeinschaft dar. Um die volle demokratische Legitimität der Gemeinschaft zu gewährleisten, muss das Europäische Parlament uneingeschränkt an der Gesetzgebung beteiligt werden und die anderen Organe im Namen der Bürger politisch kontrollieren.


3.1 Tatsächliche Befugnisse
Durch die schrittweise Erweiterung der Europäischen Union kam es auch zu einer allmählichen Stärkung der Befugnisse des Europäische Parlamentes. Die drei wesentlichen Änderungen der Befugnisse des EP kamen durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1987, den Vertrag über die Europäische Union von 1992 und den Vertrag von Amsterdam von 1997. Hinsichtlich der Kompetenzausstattung konnte das Europäische Parlament mit den nationalen Institutionen nicht mithalten, da die Kompetenzen des Europäische Parlamentes in den Gründungsverträgen zunächst auf Beratungs- und Kontrollbefugnisse beschränkt wurden. Die am 1. Januar 1987 in Kraft getretene EEA enthielt eine Reihe von Änderungen an den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Vor allem hat sie die institutionellen Beziehungen verändert und damit die legislativen Befugnisse des EP verbessert. Das Europäische Parlament ist seitdem nicht nur Mitarbeiter der Kommission und des Rats, sondern es hat sich schrittweise zu einem begrenzten Berater, Mittler und Mitentscheidungsträger der Gemeinschaftspolitik entwickelt. Die EEA vergrößerte das Legislativverfahren im europäischen Parlament. Dieses neue Verfahren der Zusammenarbeit räumt dem Europäischen Parlament das Recht ein, an Legislativverfahren mitzuwirken, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Durch dieses Recht wird dem europäischen Parlament eine stärkere Einflussnahme ermöglicht. Der Vertrag von Amsterdam trat 1999 in Kraft und beinhaltet erneute wichtige Erweiterungen der Befugnisse des EP. Das Mitentscheidungsverfahren wurde in der gemeinschaftlichen Gesetzgebung von Parlament und Rat auf zahlreiche Bereiche ausgedehnt.


3.2. Haushaltsbefugnisse
Aufgrund seiner Position im Haushaltsverfahren kann das Europäische Parlament Einfluss auf die finanziellen Spielräume für die verschiedenen Politikbereiche nehmen. Die entscheidenden Organe bei der Beratung und Festlegung des Haushalts der Union sind das Europäische Parlament und der Rat, welche die Haushaltsbehörde der EU bilden. Der von der Kommission ausgearbeitet Haushaltsentwurf wird vom Rat beschlossen
und vom Parlament verabschiedet. Das Parlament kann diese Ausgaben innerhalb eines festgelegten Rahmens erhöhen und ihre Verteilung ändern. Werden die Einnahmen der Union verändert, muss das Europäische Parlament angehört werden Das Europäische Parlament hat das Recht den gesamten Haushaltsplan abzulehnen. Die Entscheidung bleibt beim Präsidenten des Europäischen Parlaments den Haushaltsplan als Gesetz in Kraft treten zu lassen.


3.3. Gesetzgebungsbefugnisse
Bis 1971 hatte das Parlament im Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft nur eine beratende Funktion. Es musste zu bestimmten Gesetzesentwürfen angehört werden und konnte Stellungnahmen dazu abgeben. Doch die Gesetzgebungsbefugnisse des Europäisches Parlamentes wurden laufend erweitert, so dass es jetzt Rechtsakte abändern und teilweise selbst verabschieden kann. Das Europäische Parlament wirkt an der EU- Gesetzgebung in vier Verfahren mit.


3.3.1. Anhörungsverfahren
Vor der Verabschiedung eines Rechtsaktes durch den Rat muss das Europäische Parlament dazu Stellung nehmen. In dieser Stellungnahme kann das Parlament den Gesetzesvorschlag billigen, ablehnen oder Abänderungen vorschlagen. Letztendlich verbleibt die Entscheidung jedoch beim Rat.


3.3.2. Kooperationsverfahren 
Durch die ,,Einheitliche Europäische Akte" von 1987 wurde das Kooperationsverfahren, Verfahren der Zusammenarbeit, eingeführt. Durch das Kooperationsverfahren hat das Europäische Parlament das Recht in den Bereichen des Europäischen Sozialfonds, der beruflichen Bildung und der Entwicklungshilfe mitzuwirken. Das Europäisches Parlament hat das Recht nach einer Lesung eine Stellungnahme abzugeben. Wird diese in der zweiten Lesung nicht ausreichend berücksichtigt, kann das Europäische Parlament den Vorschlag ablehnen. Eine Hinwegsetzung des Rates über diese Ablehnung kann nur durch einen einstimmigen Beschluss stattfinden. Da diese Einstimmigkeit schwer zu erreichen ist, ist der Rat bemüht eine Einigung mit dem Europäischen Parlament zu finden, um eine Ablehnung zu verhindern.


3.3.3. Mitentscheidungsverfahren
Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages wird das sogenannte vereinfachte Mitentscheidungsverfahren auf Rechtsgrundlagen des EGV angewendet, die die Annahme von Rechtsakten ermöglichen. Hier ist die Entscheidungsbefugnis über die Verabschiedung gleichberechtigt auf das Parlament und Rat verteilt. Die Kommission formuliert einen Gesetzesentwurf und übermittelt diesen an das Europäisches Parlament und den Rat. Das Parlament kann zu dem in der ersten Lesung vorgestellten Vorschlag Stellung nehmen und Änderungen vorschlagen. Das Gesetz kann vom Rat erlassen werden, wenn keine Änderungsvorschläge vorliegen oder er den Änderungen des Europäischen Parlamentes zustimmt. Kommt diese Übereinstimmung nicht zustande, fasst der Rat die Mehrheit der von den Regierungen vorgeschlagenen Änderungen in einem "gemeinsamen Standpunkt" zusammen, der dann dem Europäischen Parlament in der zweiten Lesung übermittelt wird. Billigen Ministerrat und die Kommission die Änderungen des Europäischen Parlaments, wird das Gesetz in dieser Fassung erlassen. Lehnt die Kommission jedoch die Änderungen ab, so wird die Einstimmigkeit des Rates nötig um das Gesetz zu erlassen.

Um die endgültige Ablehnung zu vermeiden, kann vor der dritten Lesung ein Vermittlungsausschuss angerufen werden, der sich um einen Kompromiss bemüht. Dieser besteht zur Hälfte aus gleich vielen Mitgliedern des Rates und des Parlaments. Bei Ablehnung und Uneinigkeit wird der Gesetzesvorschlag abgelehnt. Dieses Mitentscheidungsrecht, welches als typisches Verfahren im Gesetzgebungsbereich angesehen wird, gehört zu den wichtigsten Befugnissen des Europäischen Parlaments.


3.3.4. Zustimmungsverfahren
Die Zustimmung des Europäischen Parlaments wird erfordert bei Entscheidungen, z. B. über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten, das einheitliche Verfahren für die Europawahlen, die Festlegung von Aufgaben und Befugnissen der Zentralbank und das Niederlassungsrecht für nicht EU-Bürger.


3.4 Kontrolle der Organe
Eine wichtige Aufgabe des Europäischen Parlaments ist die Kontrolle von Rat und Kommission, der Exekutive der EU. Das Europäischen Parlaments hat die Möglichkeit, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, die Hinweise auf behauptete Verstöße oder Missstände gegen das Gemeinschaftsrecht zu prüfen.


3.4.1. Kontrollrechte gegenüber der Kommission
Die Kommission ist verpflichtet schriftliche oder mündliche Anfragen des Parlamentes mit oder ohne Aussprache zu beantworten. Durch dieses parlamentarische Recht ist der gesamte Zuständigkeitsbereich der Kommission kontrollierbar. Der jährliche Gesamtbericht der Kommission wird vor dem Parlament in einer Debatte offengelegt. Das europäische Parlament hat zudem einen Einfluss auf die Zusammensetzung der Kommission. Der Amsterdamer Vertrag weitete die Rechte des Europäischen Parlaments aus, indem er die gesonderte Billigung der Ernennung des Kommissionspräsidenten vor der Ernennung der übrigen Mitglieder vorsieht.


3.4.2. Kontrollrechte gegenüber dem Rat
Das Kontrollrecht des europäische Parlament, beruht auf der selbst auferlegten Pflicht des Rates zur Beantwortung von mündlichen und schriftlichen Anfragen des Europäischen Parlaments. Außerdem muss der Rat dem Europäische Parlament nach jeder Tagung Bericht erstatten, sowie jährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vorlegen.


3.4.3. Kontrollrechte gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB)
Bevor die Mitglieder des Direktoriums der EZB ernannt werden, muss das EP befragt werden. Der Präsident der EZB legt dem Parlament den Jahresbericht über die Tätigkeit des EZB und die Geld- und Währungspolitik vor, woraufhin das Europäische Parlament eine allgemeine Aussprache durchführen kann. Das Europäische Parlament kann schriftlich oder mündlich Auskunft fordern. Der Rat, die Zentralbank und die Kommission sind zur Auskunft über die schriftlichen und mündlichen Anfragen gegenüber dem Parlament verpflichtet.


3.5. Rechte in Außenbeziehungen
Völkerrechtliche Verträge der EU, wie Beitrittsbeschlüsse und Assoziierungsabkommen (vertraglicher Zusammenschluss), können nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament ihnen zustimmt. Diese außerpolitischen Fragen der Gestaltung der Außenbeziehungen und der Erweiterung der Gemeinschaft werden bei Plenartagungen des Europäischen Parlaments regelmäßig besprochen. Das Parlament hat auch Einfluss in den Bereichen gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Es wird zu den wichtigsten Aspekten der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gehört und seine Stellungnahme muss bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Parlament kann Anfragen und Empfehlungen an den Rat richten. Weiterhin kontrolliert das Europäische Parlament die Finanzierung von außen- und sicherheitspolitischen Aktionen, aber nur wenn diese Ausgaben aus dem Haushalt der EU bezahlt werden.


3.6 Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Das Europäische Parlament ist befugt, im Falle der Vertragsverletzung durch ein anderes Organ, Klage beim Europäischen Gerichtshof zu erheben. Dabei muss zwischen verschiedenen Rechten des Europäischen Parlaments unterschieden werden:

Das Interventionsrecht:
Das Europäische Parlament kann in einem Rechtsstreit als Streithelfer einer bestimmten Partei auftreten.

Die Untätigkeitsklage:
Das Europäische Parlament kann ein Organ beim Gerichtshof wegen Verletzung des Vertrages verklagen.

Die Nichtigkeitsklage:
Das Europäische Parlament kann eine Klage erheben, wenn es um die Wahrung seiner Vorrechte geht. Im Gegensatz dazu kann auch das Europäische Parlament vor dem Gerichtshof für seine Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.


3.7 Petitionen
Jeder Bürger der Union kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern, in Angelegenheiten die ihn betreffen, eine Petitionen an das Europäische Parlament richten. Petition ist eine Bitte, Bittschrift oder Gesuch.


3.8 Ernennung des Bürgerbeauftragten
Das europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren. Dieser ist befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union über Missstände in den Organen oder Institutionen der Gemeinschaft zu prüfen. Der Bürgerbeauftragte kann auch von sich aus Untersuchungen einleiten. Der momentane Bürgerbeauftragte ist der Finne Jacob Söderman.


4. Wahlen
Das Europäische Parlament ist das einzige der EU- Organe, welches direkt durch die Unionsbürger gewählt wird. Die Wahlen der zur Zeit 626 Abgeordneten finden seit 1979 alle 5 Jahre statt, zuletzt 1999. Nachdem der Versammlung 1957 durch die Römischen Verträge die Initiative zur Vorbereitung von Direktwahlen übertragen wurde, verabschiedete die Gemeinsame Versammlung 1960 einen ersten Entwurf zur direkten Wahl der Abgeordneten. Dieser wurde jedoch von den Staats- und Regierungschefs der Länder abgelehnt. Die Versammlung änderte ihren Namen 1962 in Europäisches Parlament um. Erst 1976 wurde dann vom Ministerrat ein Akt erlassen, der die direkte Wahl der Abgeordneten festlegte, woraufhin als erster Termin für die Europawahl der Juni 1979 festgelegt wurde. Durch die Wahlen erhoffte man sich, dass das europäische Parlament mehr Rechte bekam, also einen verstärkten Einfluss im europäischen System bekommt. Bis zu der ersten Europawahl wurden die Abgeordneten aus den nationalen Parlamenten ernannt, ohne dass die Bürger der jeweiligen Länder daran beteiligt waren.


4.1 Wahlverfahren und Gesetze zum Wählen
Die Wahlen zum Europäischen Parlament sind allgemein und direkt, jedoch europaweit nicht einheitlich. Dabei sind die Bestimmungen der Richtlinie zu beachten, welche wiederum auf denn Art. 19 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beruht. Dieser Artikel besagt, dass jeder Unionsbürger in einem Mitgliedsstaat wählen oder gewählt werden kann, auch wenn er dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Das Wahlrecht basiert auf dem Grundsatz der Nicht- Diskriminierung zwischen in- und ausländischen Mitbürgern und ergänzt das Recht des freien Aufenthalts in der EG. In jedem Mitgliedsstaat gilt das nationale Wahlrecht.
Seit 1999 wird in allen Staaten nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, jedoch gibt es bei den nationalen Wahlsystemen noch einige Unterschiede unter anderem in Bezug auf den Wahltermin, die Wahlpflicht, die Einteilung in Wahlkreise und eine Prozenthürde für die Parteien. So besteht beispielsweise in Belgien Wahlpflicht. In Deutschland und Griechenland gibt es unterschiedlich hohe Prozenthürden, andere Länder haben keine Prozenthürde für die Parteien.


4.2 Die Europawahlen in Deutschland
Nach dem deutschen Wahlsystem werden die Wahlen frei, gleich, geheim, allgemein und direkt abgehalten. Die 99 deutschen Abgeordneten werden mit dem Verhältniswahlrecht, also mit Listenvorschlägen gewählt, wobei es Landeslisten oder Bundeslisten geben kann. Bei der Wahl zum europäischen Parlament soll ein möglichst parteipolitisches Bild der Wählerschaft im Parlament entstehen. Auch bei der Europawahl gibt es für die Parteien eine 5% Hürde. Dies bedeutet, dass bei der Verteilung der 99 Sitze nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 % der für die Europawahl abgegebenen Stimmen erhalten haben. Jeder Bürger hat nur eine Stimme.


4.2.1 Das aktive Wahlrecht
Aktives Wahlrecht ist das Recht, direkt einen Kandidaten oder eine Partei zu wählen. Das aktive Wahlrecht besitzt jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht besitzt. Er ist von den Wahlen ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Richterspruch vorliegt, er sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder dauerhaft einen Betreuer benötigt, der sich um seine Angelegenheiten kümmert. Unionsbürger, also Bürger aus anderen EU- Ländern, dürfen in Deutschland mit Vollendung des 18. Lebensjahres und seit 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung besitzen, für das Europäische Parlament wählen. Für sie gelten die gleichen Ausschlussgründe wie für deutsche Staatsangehörige.


4.2.2 Das passive Wahlrecht
Passives Wahlrecht ist das Recht, als Kandidat einer Partei gewählt zu werden. Deutsche Staatsangehörige dürfen für das Europaparlament kandidieren, wenn sie über 18 Jahre alt und mindestens seit einem Jahr in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind. Sie sind von der Kandidatur ausgeschlossen sofern sie das aktive Wahlrecht nicht besitzen oder in einem öffentlichen Amt nicht tätig sein dürfen. Unionsbürger über 18 Jahre müssen am Wahltag seit mindestens einem Jahr in Besitz der Staatsangehörigkeit eines EU- Landes sein. Um die Unabhängigkeit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu sichern, ist es untersagt, gleichzeitig Doppelämter auszuüben. Beispielsweise dürfen sie zusätzlich nicht Mitglied ihrer nationalen Regierung oder Mitglied der Europäischen Kommission sein. Die Abgeordneten werden von ihrem Mitgliedsland bezahlt und erhalten neben den Abgeordnetendiäten, die dem nationalen Parlaments entsprechen, zusätzlich eine Aufwandsentschädigung. Mit dieser sollen die Kosten für ihre Reisen, für ein Büro im Wahlkreis oder die Einstellung von Mitarbeitern gedeckt werden.


5 Der Abgeordnete im europäischen Parlament


5.1 Aufgaben und parlamentarischer Ablauf eines Abgeordneten
Für anstehende Sitzungen und Vorträge muss sich der Abgeordnete genauestens vorbereiten. Er muss Bücher und Dokumente studieren, sowie in der Bibliothek nach weiteren Materialien für seine Rede recherchieren.
Unter anderem nimmt er an Ausschusssitzungen teil, die für einen bestimmen Tätigkeitsbereich zusammengerufen werden. Hier wird diskutiert und Vorabstimmungen der verschiedenen Fraktionen werden getroffen. Der Abgeordnete nimmt einmal im Monat an Parteisitzungen in Brüssel teil, wo der Abgeordnete über Differenzen mit den Fraktionen, Abweichungen und Zielvorgaben diskutiert. In den Fraktionssitzungen der einzelnen Parteien werden Themen und Tagespunkte diskutiert. Die Fraktionssitzung findet ebenfalls einmal im Monat statt. Zu den Plenarsitzungen reist der Abgeordnete einmal im Monat nach Straßburg um dort nur noch formal abzustimmen. Denn die wichtigsten Ausarbeitungen und Änderungen wurden schon vorher in den verschiedenen Sitzungen getroffen.


Quellen:

  • http://www.europarl.eu.int/home/default_de.htm
  • http://www.europarl.de/index.php?psize=1024&rei=1&dok=150&startnow=true&PHPSESSID=04e858ec5c7d71158bc91d4b119a6b79
  • http://www.derriere.de/Europa/EU_5.htm
  • http://www.bundesregierung.de/emagazine_entw,-36026/Das-Europaeische-Parlament.htm
  • http://www.adicor.de/europa.nsf/34ff2f82bed5217ac12566de0057818e/50428b16c1b2 ad0ec1256700004aeb4b!OpenDocument
  • http://www.cdu.de/politik-a-z/europa/kap93.htm
  • http://www.referate.de 

 

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