Lohn und Gehalt - Die Lohnpolitik

Schlagwörter:
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Referat

Lohnpolitik

Mit der Lohnpolitik kann der Staat versuchen, Einfluss auf die Einkommenshöhe der Bevölkerung zu nehmen. Damit die Wirtschaft, in der die Steuern gesenkt worden sind, nicht durch Lohn- und Preissteigerungen unterlaufen wird, soll auf solche Gruppen und Verbände Einfluss genommen werden, die für die Entwicklung des Lohn- und Preisniveaus verantwortlich sind. Vor allem durch die Handlungsstrukturen im Tarifbereich scheitern diese Vorstellungen.
 
Dem Staat ist es kaum möglich, auf die Lohnabschlüsse einzuwirken. Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter handeln die tariflichen Vereinbarungen ohne staatliche Einmischung aus. Dieser Vorgang wird Tarifautonomie genannt. Wenn es um Abschlüsse im öffentlichen Dienst geht, hat der Staat die Möglichkeit, die Lohnerhöhungen selbst mitzubestimmen, da er hier in seiner Rolle als Arbeitgeber teilnimmt. Sonst bleibt ihm nur der moralische Appell an die Tarifpartner, Lohnabschlüsse konjunktur- und stabilitätsgerecht zu gestalten. Die Tarifvertragsparteien sind also für die Lohnpolitik verantwortlich. Die Tarifvertragsparteien setzen sich aus Gewerkschaften, einzelnen Arbeitgebern sowie den Vereinigungen von Arbeitgebern zusammen.
 
Wenn es auf dem Markt zu konjunkturellen Ungleichgewichten kommt, kann der Staat zur Bekämpfung dieser einen Lohn- und Preisstopp festlegen. Solche Maßnahmen sind allerdings kaum mit einer freien marktwirtschaftlichen Ordnung vereinbar, sondern bergen eher die Gefahr, dass:
 
ü       Preise festgeschrieben werden; (Dadurch wird aber der Steuerungsmechanismus am Markt außer Kraft gesetzt, der für die Preisbildung für Waren und Dienstleistungen verantwortlich ist.)
 
ü       Anbieter bei einem Preisstopp ihre Produktion einschränken; (Wenn dies eintritt, besteht die Gefahr, dass sich „Schwarzmärkte“ entwickeln. Hier werden besonders gefragte Güter für einen höheren Preis verkauft, als sie durch den Staat festgelegt wurden.)
 
In der Bundesrepublik Deutschland wurde aufgrund der oben genannten Gefahren, aber auch Nachteilen, ein Lohn- oder Preisstopp abgelehnt. Einige Nachteile sind späteres Nachholen der jetzt unterlassenen Lohn- und Preissteigerungen, Probleme bei der Überwachung vor allem bei der Preisfestschreibung. Das Stabilitätsgesetz sieht alternativ dazu vor, dass sich die Tarifvertragspartner und der Staat gemeinsam über Lohnleitlinien (Obergrenzen der Lohnfestlegung) verständigen. Diese Linien richten sich am Produktivitätsfortschritt der Volkswirtschaft ausrichten.
 
Lohn und Gehalt
 
Was ist Lohn?
 
Der Lohn unterliegt monatlichen Schwankungen, da die Grundlage für die Lohnberechnung ein feststehender Stundenlohn ist. Abhängig von der jeweiligen Stundenzahl pro Monat ergibt sich daraus der Monatslohn. Lohn wird üblicherweise von Arbeitern bezogen.
 
Was ist Gehalt?
 
Das Gehalt ist im Allgemeinen ein fester Geldbetrag. Gehalt beziehen meist Angestellte und Beamte.
 
Was versteht man unter Zeitlohn?
 
Die Entlohnung richtet sich beim Zeitlohn nach der Zeit der Anwesenheit am Arbeitsplatz, aber nicht nach der Leistung. Für die Höhe des Zeitlohns wird jedoch eine bestimmte Leistung vorausgesetzt. Beim Arbeiter beträgt die Zeiteinheit Stunde (Stundenlohn) und beim Angestellten der Monat (Gehalt).
 
Beim Zeitlohn gibt es aber auch Vor- und Nachteile.
 
Vorteile:
 
ü       einfache Berechnung
ü       Schonung von Menschen und Betriebsmitteln
ü       Vermeidung eines überhasteten Arbeitstempos
ü       Sinkende Lohnkosten pro Stück bei Mehrleistungen (im Verhältnis zur Normalleistung
 
Nachteile:
 
ü       geringer Leistungsanreiz
ü       einseitige Risikoverteilung, d. h., das Risiko für Minderleistungen trägt allein der Arbeitgeber
ü       notwendige Arbeitskontrollen
ü       ansteigende Lohnkosten pro Stück bei Minderleistungen
 
Was versteht man unter Akkordlohn?
 
Der Akkordlohn wird nach Arbeitsleistung berechnet (Leistungslohn). Grundlage der Entlohnung ist das mengenmäßige Ergebnis der Arbeit und nicht die Anwesenheit im Betrieb.
 
Was ist Stückgeldakkord?
 
Für eine bestimmte Arbeitsleistung wird ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt (Stücklohnsatz, Geldakkordsatz), dieser wird mit der geleisteten Stückzahl je Zeiteinheit multipliziert.


Lohnsteuerklassen
 
Um die Lohnsteuer vom Bruttogehalt abziehen zu können, werden alle Einkommenssteuerpflichtig in Steuerklassen eingereiht. Auf der Lohnsteuerkarte wird die jeweilige Steuerklasse des Arbeitnehmers eingetragen. Der Arbeitgeber kann dadurch ersehen, in welche Lohnsteuerklasse der jeweilige Arbeitnehmer einzureihen ist.
 
Steuerklasse I:
 
Hier werden ledige und geschiedene Arbeitnehmer und für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland lebt oder die von ihrem Ehegatten dauern getrennt leben. Wenn der Ehegatte vor 1997 verstorben ist, gehören verwitwete Arbeitnehmer für das Veranlagungsjahr 1998 ebenfalls in die Steuerklasse I.
 
Steuerklasse II:
 
Gilt für in Steuerklasse I genannte Arbeitnehmer, wenn ihnen ein Haushaltsfreibetrag zusteht, weil in der Wohnung im Inland mindestens 1 Kind, mit Haupt- oder Nebenwohnung, gemeldet ist. Dies ist auf der Lohnsteuerkarte unter der Kinderfreibetragszahl zu beachten oder man erhält Kindergeld. Wenn ein Kind während des Kalenderjahres bei beiden Elternteilen gemeldet ist, wird es für den Haushaltsfreibetrag einem von ihnen zugeordnet. Wenn die Eltern geschieden sind und das Kind somit im Laufe des Kalenderjahres erst in der Wohnung der Mutter und danach in der Wohnung des Vaters gemeldet ist oder umgekehrt, wird das Kind dem Elternteil zugeordnet, bei dem im Kalenderjahr zuerst gemeldet war. Ist das Kind zu Beginn des Kalenderjahres bei beiden Elternteilen gemeldet, wird es der Mutter zugeordnet und mit dessen Zustimmung dem Vater. Das Kind kann aber auch für den Haushaltsfreibetrag einem Großelternteil zugeordnet werden. Das Wahlrecht steht der Mutter oder, wenn das Kind beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist, dem Vater zu. Eine erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn des Jahres gegenüber dem Finanzamt und der Gemeinde widerrufen werden. Mehrere Kinder, die bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil und einem Großelternteil gemeldet sind, können nur zusammen zugeordnet werden.
 
Steuerklasse III
 
Diese Klasse gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Für das Verlagungsjahr 1998 gehören verwitwete Arbeitnehmer nur in die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 verstorben ist, beide am Todestag des Ehegatten im Inland gewohnt und nicht dauern getrennt gelebt haben.
 
Steuerklasse IV
 
Hier sind verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, eingeordnet.
 
Steuerklasse V
 
Wenn der eine Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht werden, kommt der andere Ehegatte in die Steuerklasse V.
 
Steuerklasse VI
 
Die Steuerklasse VI ist von Arbeitnehmern auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte zu vermerken, wenn dieser von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht. Die Lohnsteuerkarte sollte dem Arbeitgeber vorgelegt werden, von dem der Arbeitnehmer den niedrigsten Arbeitslohn bezieht.
 
 
 
Definition der Sozialversicherung
 
Die Sozialversicherung ist ein vom Staat geschaffenes, auf Versicherungspflicht beruhendes Vorsorgesystem. Es hat die Aufgabe, den Eintritt bestimmter Risiken zu verhüten und bei Eintritt solcher Risiken unplanmäße Ausgaben und Verluste an Arbeitseinkommen unter Beachtung sozialer Ziele ganz oder teilweise auszugleichen.“
 
 
Zweige der Sozialversicherung
 
 
Krankenversicherung
 
Den Beitrag zur Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide zahlen jeweils 50 %. Übersteigt das Monatsgehalt die Beitragsbemessungsgrenze, bleibt der Betrag, der die Grenze übersteigt, beitragsfrei. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, dessen Gehalt so hoch ist wie die Beitragsbemessungsgrenze, genauso viel Beitrag bezahlen, wie ein Arbeitnehmer, dessen Gehalt beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenze um 2.000,00 € überschreitet.
 
Pflegeversicherung
 
Die Pflegeversicherung ist, so wie alle anderen Sozialversicherungen, eine Pflichtversicherung. Alle in der Krankenkasse versicherten Personen, wie z. B. Angestellte, Auszubildende und Rentner werden automatisch Mitglieder in der Pflegeversicherung. Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind können in der Pflegeversicherung bleiben. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich privat in einer privaten Pflegeversicherung zu versichern.
 
Die Finanzierung der Pflegeversicherung erfolgt, jedoch mit einem Unterschied, wie die der Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung. Der Arbeitgeber hat 1,7 % vom Brutto-Arbeitsentgelt an die Pflegekasse abzuführen. Diese ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung errichtet. Als Höchstbeitrag, der abzuführen ist, gilt die Bemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Bruttolohn, der über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgeht, bleibt beitragsfrei.
 
Arbeitgeber und Arbeitnehmen teilen sich den Beitragssatz jeweils zur Hälfte.
 
 
Rentenversicherung
 
Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland ist Bestandteil der gegliederten Sozialversicherung.
 
Die Rentenversicherung bildet zusammen mit den anderen gesetzlichen Altersversorgungsformen (z. B. Altersversicherung der Landwirte) eine der drei Säulen des deutschen Alterssicherungssystems, neben der betrieblichen, überbetrieblichen und tariflichen Altersvorsorge (zweite Säule) und der privaten Vorsorge. Eine Sonderversorgung besteht für die Beamten des öffentlichen Dienstes.
 
 
Träger der RV sind:
 
ü       Für Angestellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin,
ü       für Arbeiter die derzeit 22 Landesversicherungsanstalten sowie die Seekasse in Hamburg und die Bahnversicherungsanstalt in Frankfurt (Main);
ü       für die im Bergbau Beschäftigten die Knappschaftsversicherung Bundesknappschaft in Bochum.
 
Die Bundesknappschaft ist zugleich Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der im Bergbau Beschäftigten und neuerdings für die Versicherung der geringfügig Beschäftigten zuständig; Seekasse und Bahnversicherungsanstalt führen neben der Arbeiter- auch die Rentenversicherung der Angestellten im Auftrag der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) durch; die Veranlagung der selbständigen Künstler und Publizisten, für deren Leistungen die BfA zuständig ist, erfolgt bei der Künstlersozialkasse als besonderer Abteilung der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven.
 
Wie alle übrigen Träger der Sozialversicherung, werden die Träger der Rentenversicherung im Verhältnis 50:50 durch Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten selbstverwaltet. Ihre Vertreter bestimmen die Versicherten durch Briefwahl selbst. Die Träger stehen unter staatlicher Rechtaufsicht. Die Organisationsstruktur der Träger der Rentenversicherung wird in jüngerer Zeit als reformbedürftig angesehen.
 
 
Alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit sind in der Rentenversicherung pflichtversichert, außerdem noch bestimmte Gruppen von Selbstständigen (z. B. Landwirte und Künstler). Für Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind, ist eine freiwillige Versicherung möglich.
 
 
Versicherte Risiken der Rentenversicherung sind Alter (die sog. "Rente"), verminderte Erwerbsfähigkeit (Invalidität) und Tod.
 
Zu den Leistung der Rentenversicherung gehört damit die Rentenzahlung auf Grund eines dieser Risikofälle (s. oben).
 
Voraussetzung für die Rentengewährung sind die Erfüllung von allgemeinen und besonderen Wartezeiten (mindestens fünf Jahre), bei der Altersrente das Erreichen des Renteneintrittsalters (mindestens 60. Lebensjahr); Regelaltersrente ohne Abschläge wird bei Renteneintritt ab dem 65. Lebensjahr gewährt.
 
 
Die Rentenversicherung wurde im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung zum 01.01.1891 erstmals eingeführt. Wesentliche Reformschritte waren:
 
ü       1911: Einführung der Hinterbliebenenrente sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung
ü       1957: Übergang zum System der Umlagefinanzierung sowie der dynamischen Koppelung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung
ü       1972: Einführung der flexiblen Altersgrenze
ü       1992: Versuch der Sicherung des von demographischer Entwicklung und wirtschaftlicher Stagnation bedrohten Systems (Rentenproblem)
 
Arbeitslosenversicherung
 
Eine Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung mit dem Zweck, erwerbslosen Personen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern.
 
Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem zu den Sozialversicherungen. Allgemein wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Die Bundesagentur für Arbeit ist Träger der Arbeitslosenversicherung und aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte. Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlt der Bund einen Bundeszuschuss.
 
Mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung begann im Jahr 1927 die Geburt der Arbeitslosenversicherung.
 
ü       1969: Arbeitslosenversicherung wurde in das Gesetz über die Arbeitsförderung überführt
ü       01.01.1998: Arbeitslosenförderung wurde im Sozialgesetzbuch geführt
 
Arbeitsbeschaffung, Arbeitslosenhilfe u. a. sind die Regelungsmaterie der Arbeitslosenversicherung. Der derzeitige Beitragssatz beträgt für Angestellte wie Arbeiter 3,25 %. Beamte sind auf Grund der Unkündbarkeit von der Arbeitslosenversicherung freigestellt.
 
Unfallversicherung
 
1) Unfallversicherung = Versicherung zur Deckung von Körperschäden durch Unfall, meist auf eine bestimmte Summe abgeschlossen, Angebot der freien Versicherungswirtschaft
 
2) Die gesetzliche Unfallversicherungist Bestandteil der gegliederten Sozialversicherung. Eingeführt wurde die Unfallversicherung erstmals im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung (“Arbeiterversicherung”) zum 01.01.1885.
 
 
Alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit sind in der Unfallversicherung pflichtversichert, dazu gehören außerdem noch bestimmte Gruppen von Selbstständigen, z. B. Landwirte und Küstenfischer). Die Satzungen der Träger der Unfallversicherung können darüber hinaus auch die Versicherungspflicht der Unternehmer ihrer Mitgliedsbetriebe festlegen. Schüler, Studenten, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Zivilschutzhelfer, Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Not Hilfe leisten sind ebenfalls in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen.
 
 
Der Träger der Unfallversicherung hat die Aufgaben, Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles zu gewähren und die Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zu beraten und zu beaufsichtigen. Dabei werden die Träger der Unfallversicherung teilweise kooperierend mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig.
 
Träger
 
Träger der Unfallversicherung sind:
 
ü       34 gewerbliche Berufsgenossenschaften (gegliedert nach Branchenzugehörigkeit des Unternehmens)
ü       10 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (zuständig u. a. für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Binnenfischerei, Imkerei sowie der Landschaftspflege)
ü       Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse des Bundes, Eisenbahn-Unfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen)
 
Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind neben den öffentlichen Bediensteten u. a. zuständig für die Unfallversicherung der Schüler, Studenten und Nothelfer.
 
Finanzierung
 
Die Mitgliedsunternehmen finanzieren die Unfallversicherung durch Beiträge im Verfahren der Umlagefinanzierung. Die Höhe des Beitragssatzes variiert zwischen den Berufsgenossenschaften sowie innerhalb einer Branche nach unterschiedlichen Gefahrklassen.
 
Steuerprogression
 
Unter Steuerprogression in der Einkommensteuer versteht man das Ansteigen des Steuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen. In Deutschland unterscheidet man zwischen der linearen Progression (derzeitiges (2004) Recht) und dem Stufentarif. Die Steuerlast steigt bei der linearen Progression auf jeden mehr verdienten Euro bis zum Höchststeuersatz an. Der sogenannte Einstiegssteuersatz beträgt zur Zeit 15 %, der Spitzensteuersatz beläuft sich auf 45 % und beträgt ab 2005 ca. 42 %.
 
Beim Stufentarif wird auf einen mathematisch komplizierten linearen Anstieg des Steuersatzes verzichtet. Dafür gibt es Stufen, ab denen für jeden Euro, der über die Stufen hinausgeht, der höhere Steuersatz zur Anwendung kommt. Ein Überschreiten der Stufe führt nicht zu einer höheren prozentualen Belastung des Gesamteinkommens, sondern nur für den über der Stufe liegenden Betrag. Außerdem gibt es beim deutschen Steuerrecht auch noch den so genannten Progressionsvorbehalt.
 
Begriff Progressionsvorbehalt
 
Unter Progressionsvorbehalt versteht das deutsche Einkommensteuerrecht, die Ermittlung eines meist höheren Steuersatzes auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte. Zur Ermittlung des Steuersatzes werden andere steuerfreie, meist ausländische Einkünfte, aber auch das Arbeitslosengeld, der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Anschließend wird die fiktive Steuer errechnet. Jetzt wird der sich darauf ergebende durchschnittliche Steuersatz auf das zu versteuernde, d. h. nicht steuerfreie, Einkommen hinzugerechnet. Mit dieser Vorgehensweise wird erreicht, dass die Progression des Steuertarif die inländischen Einkünfte erfasst.
 
Der Progressionsvorbehalt ist zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland in vielen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen.


Wie setzt sich eine Lohn- und Gehaltsabrechnung zusammen?
 
 
Bruttolohn
 
Unter Bruttolohn versteht man den Lohn eines Arbeitnehmers ohne die Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge).
 
Lohnsteuer
 
Der Betrag richtet sich nach dem Familienstand.
 
Sozialversicherungsbeiträge
 
Darunter versteht man die Beiträge für die Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungen. Sie werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
 
Rentenversicherung
 
Die Rentenversicherung beträgt 19,5 % vom Bruttolohn.
 
Krankenversicherung
 
Der Betrag richtet sich nach der jeweiligen Krankenkasse und liegt zwischen 9,5 % und
14,9 % des Bruttolohns.
 
Arbeitslosenversicherung
 
Die Arbeitslosenversicherung beträgt 6,5 % vom Bruttolohn.
 
Pflegeversicherung
 
Die Pflegeversicherung beträgt 1,7 % vom Bruttolohn.
 
Solidaritätszuschlag
 
Der Solidaritätszuschlag beträgt 7,5 % von der Lohnsteuer. Den Solidaritätszuschlag zahlt nur der Arbeitnehmer.
 
Kirchensteuer
 
Die Kirchensteuer wird nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer einer Kirche angehört. Je nach Bundesland werden entweder 8 % oder 9 % berechnet.
 
ggf. Vermögenswirksame Leistungen (VWL)
 
Der VWL-Höchstbetrag beträgt 40,00 €. Er kann entweder vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im ganzen Maß werden oder aber er wird jeweils zur Hälfte von beiden getragen.
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