Rechtsverhältnisse an Ersatzschulen

Schlagwörter:
Ergänzungsschulen, freie Unterrichtseinrichtungen, Privatunterricht, Referat, Hausaufgabe, Rechtsverhältnisse an Ersatzschulen
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument behandelt verschiedene Arten von Privatschulen und erklärt ihre Rechtsverhältnisse und die Aufsicht durch die Schulaufsicht. Kapitel 3 beschreibt die Rechtsverhältnisse an Ersatzschulen, wo der Träger der Schule die Personalhoheit über Lehrer hat und die Schüler keinen Anspruch auf Aufnahme haben, obwohl die Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Schulaufsicht überprüft die Genehmigungsvoraussetzungen und hat Einfluss auf die personelle Ausstattung. Kapitel 4 beschreibt die Aufsicht über Ersatzschulen, die der staatlichen Schulaufsicht unterliegen und sowohl einer Rechts- als auch Fachaufsicht unterzogen werden. Kapitel 6 handelt von Ergänzungsschulen, die keine staatliche Genehmigung benötigen und verschiedene Inhalte und Methoden vermitteln können. Kapitel 8 beschreibt freie Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen im eigentlichen Sinne sind und lediglich bestimmte Kenntnisse in kurzer Zeit vermitteln. Diese Einrichtungen unterliegen dem Gewerberecht. Insgesamt werden die jeweiligen Rechtsverhältnisse und Aufsichten der verschiedenen Arten von Privatschulen und Unterrichtseinrichtungen dargestellt.
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Auszug aus Referat
3. Rechtsverhältnisse an Ersatzschulen Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Träger der Ersatzschule, den Lehrern, den Schülern und den Erziehungsberechtigten sind durch das bürgerliche Gesetzbuch festgehalten und beruhen auf dem Privatrecht. Die Personalauswahl und die Personalhoheit über die Lehrer einer Ersatzschule liegt in den Händen des Trägers dieser Schule, was aus der Privatschulfreiheit resultiert. Der Träger schließt mit den angestellten Lehrern Arbeitsverträge ab. In diese Arbeitsverträge darf die staatliche Schulaufsicht grundsätzlich nicht eingreifen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, daß Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrer und Träger vom Arbeitsgericht entschieden werden. Um allerdings in einer Ersatzschule unterrichten zu dürfen, muß man eine staatliche Unterrichtsgenehmigung vorweisen können. Diese wird erteilt, wenn weder Zweifel an der persönlichen noch an der fachlichen Fähigkeit bestehen. Außerdem muß ein Anstellungsvertrag, in dem die Gleichbehandlung des Lehrers gegenüber Kollegen im öffentlichen Dienst gewährleistet ist vorliegen. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, so kann dagegen mit Einspruch und ggf. mit Klage angegangen werden. Da hier eine Maßnahme der Schulaufsicht angegriffen wird, wird dieser Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht und nicht vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Da, wie schon gesagt, die Rechtsverhältnisse zwischen Schüler, Erziehungsberechtigten und Träger der Schule das BGB ist, besteht aufgrund der Vertragsfreiheit ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
1208
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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