EU - Beihilfenrecht

Schlagwörter:
Referat, Hausaufgabe, EU - Beihilfenrecht
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Beschreibung / Inhalt
Das vorliegende Dokument beschäftigt sich mit dem EU-Beihilfenrecht und beleuchtet besonders die Beihilfenaufsicht bei staatlichen und Gemeinschaftsbeihilfen. Es beginnt mit einer Übersicht über die verschiedenen Arten von Beihilfen und erklärt, welche Vorschriften insbesondere für nationale Beihilfen gelten. Im weiteren Verlauf werden die Durchführungsverbote und die De-minimis-Regel erklärt. In einem nächsten Abschnitt wird der Fokus auf staatliche Beihilfen gelegt, wobei die Definition und die Kontrolle staatlicher Beihilfen beleuchtet werden. Zuletzt werden die rechtlichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten und Mitbewerber sowie die Notifizierung und Genehmigungsverfahren erläutert.
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Auszug aus Referat
EU-BEIHILFENRECHT BEIHILFENAUFSICHT BEI STAATLICHE BEIHILFEN UND GEMEINSCHAFTS-BEIHILFEN Das Gemeinschaftsrecht kennt zum einen die Aufsicht über staatliche Beihilfen und zum anderen über Gemeinschaftsbeihilfen. Der EGV (Vertrag zur Gründung der EG von 25.03.1975) belässt den Mitgliedsstaaten das Recht zur Gewährung nationaler Beihilfen, gibt der EG aber nicht das Recht nationale Beihilfen zu verlangen. Für nationale Beihilfen sehen die Art 92 f EGV jedoch eine strenge Beihilfenaufsicht vor. Die Aufsicht soll einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Unternehmen in der Gemeinschaft sichern. Die Kommission hat neue und bestehende Beihilfen zu beurteilen. Neue Beihilfen werden verboten, falls sie den Wettbewerb verfälschen oder den Handel zu anderen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. In solch einem Fall eine Beihilfe zu gewähren würde zur Veränderung der Konkurrenzsituation führen. Nach Art 92 Abs. 3 EGV werden Beihilfen erlaubt, wenn diese mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind oder die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreiten ( Ein Unternehmen darf in 3 Jahren nicht mehr als 100.000. ECU oder ca. 1,3 Mio ATS aus Beihilfen beziehen) Dieser Absatz ermöglicht also Beihilfen für sektorale, regionale, horizontale und kulturelle Zwecke ohne sie generell zu erlauben. Die Kommission kommt aber im allgemeinen selten (ca. 2 ) zu einer negativen Entscheidung über die Genehmigung von Beihilfen. Außer bei: unbefristeten Beihilfen, Beihilfen für Branchen mit überkapazität, wenn ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
6330
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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