Arbeitskampf Tarifvertrag - die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Schlagwörter:
Streik, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Beteiligungsrechte des Betriebsrates, Betriebsverfassungsgesetz, Referat, Hausaufgabe, Arbeitskampf Tarifvertrag - die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
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Referat

Arbeitskampf

  1. Was versteht man unter einem Streik?
    Streik = planmäßige gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung einer Anzahl von Arbeitnehmern, um bestimmte Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber Nachdruck zu verleihen. Grund: Tarifverhandlungen (z.B. Gehaltserhöhungen, Arbeitszeitkürzungen etc.)
     
  2. Was versteht man unter einer Aussperrung?
    Aussperrung = vorübergehende Freistellung von nicht am Streik beteiligten Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht durch einen AG.
     
  3. Sind Streik und Aussperrung erlaubt? (rechtlicher Hintergrund)
    Ja, solange die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden! (GG -> Koalitionsfreiheit)
     
  4.  
    1. Welche Voraussetzungen müssen bei einem rechtmäßigen Streik gegeben sein?
      • Ziel; muss tarifvertraglich geregelt werden können
      • Friedenspflicht; während der Laufzeit eines Tarifvertrages (TV) darf über diesen Bestimmungen kein Arbeitskampf geführt werden.
      • muss von der Gewerkschaft organisiert sein
      • erfordert eine Ur-Abstimmung, d.h. 75 % der abstimmungsberechtigten Gewerkschaftsmitglieder müssen sich für einen Streik aussprechen
      • Streik sollte das „letzte Mittel“ sein, d.h. es sollte alles versucht werden, einen Streik zu verhindern. So muss in einigen Branchen (z.B. öffentlicher Dienst) vor einem Streik ein Schlichtungsversuch vorgenommen worden sein
    2. Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aussperrung
      • es muss eine Reaktion auf einen Streik sein (eine sogenannte ABWEHRAUSSPERRUNG)
      • der Umfang richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ÜBERMAßVERBOT)
         
  5. Folgen eines Arbeitskampfes…
    1. für einen AN:
      • während des Arbeitskampfes besteht kein Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt
      • keine Einzahlungen bei den Sozialversicherungen
      • Teilnahme an einem „Wilden Streik“ könnte zur Entlassung führen
      • die Bundesagentur für Arbeit zahlt keine Ersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld)
    2. für einen AG:
      • kein Umsatz, keine Geldzuflüsse
      • kann die Aufträge nicht abarbeiten
      • kann die Verträge nicht einhalten
      • evtl. Kundenverlust
    3. für die Allgemeinheit (Staat)
      • Steuerausfälle
      • allgemeine Unzufriedenheit
         
  6. Welche Streikarten gibt es?
    1. General-Streik;
      alle Arbeitsnehmer sind aufgerufen, nicht zur Arbeit zu gehen (oft politische Ziele)
    2. Voll- bzw. Flächenstreik;
      es werden viele Betriebe im gesamten Gebiet, innerhalb einer Branche bestreikt
    3. Solidaritäts-/Sympathiestreik;
      AN oder andere Gewerkschaften streiken aus Sympathie mit
    4. Warn-Streik;
      kurzfristiger Streik, um den Streikwillen zu verdeutlichen (Streikdauer max. einen Tag, Aussperrung lohnt sich nicht)
    5. Bummel-Streik;
      es wird langsamer als normal gearbeitet
    6. Schwerpunktstreik;
      einzelne, besonders wichtige Betriebe werden bestreikt (die am Streik-Beteiligten bekommen dafür Streikgeld
    7. Wilder Streik;
      eine spontane Arbeitsniederlegung, die nicht von der Gewerkschaft organisiert und auch nicht genehmigt ist
       
  7. Aufgaben der Gewerkschaft
    • Tarifverträge aushandeln
    • Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen
    • Vertreter der Mitglieder bei arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten
    • finanzielle Unterstützungen in Notfällen
    • Bildungseinrichtungen anbieten

 

Tarifvertrag

  • Tarifvertrag = ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Tarifpartnern (Sozialpartner)
    • für die Arbeitsnehmer > Gewerkschaften
    • für die Arbeitgeber> der entsprechende AG-Verband (=Flächen-TV) > bzw. der einzelne Arbeitgeber(=Haus-/Werk-TV)
    • besteht aus 2 Teilen, den… ..schuldrechtlichen Teil (Rechtsnormen gelten zwischen den Tarifgebundenen) ..normativen Teil (AG und Arbeitnehmer dürfen von den Tarifnormen nicht zu Ungunsten des Beschäftigten abweichen)
    • bedarf der Schriftform

Begriffe zum Thema Tarifvertrag

  • Tarifgebundenheit: Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der AG, der selbst Partei des TVs ist
  • Tarifautonomie: ist das aus der Koalitionsfreiheit abgeleitete Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberbzw. ihren Verbänden, die Arbeits- und Einkommensbedingungen ohne staatliche Eingriffe in freien Tarifverhandlungen kollektiv festlegen
  • Allgemeinverbindlichkeit: Tarifverträge können vom Bundesarbeitsminister allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie erlangen dadurch Gültigkeit (auch für nichttarifgebundene Arbeitgeberu Beschäftige. Voraussetzung: tarifgeb. Arbeitgebersollen mehr als 50 % Arbeitnehmer beschäftigen DEFINITION Koalitionsfreiheit: ..ist das „Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen für jedermann und für alle Berufe“. Es schützt die gewerkschaftlichen Organisationen der abhängig Beschäftigten und damit auch die Verfolgung tarifpolitischer Ziele.

Mitbestimmung der Arbeitnehmer 

  • Mitbestimmung soll Arbeitnehmern Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen ermöglichen. Das betrifft die Ordnung des Betriebes, die Arbeitsbedingungen sowie die Entwicklung und Zukunft des Unternehmen und der Arbeitsplätze. Es wird unterschieden zwischen 3 Formen der Mitbestimmungen:
    • Mitbestimmung am Arbeitsplatz
    • Betriebliche Mitbestimmung
    • Unternehmensmitbestimmung
  1. Mitbestimmung am Arbeitsplatz 
    • Unterrichtung über seine Aufgaben, über die Einordnung seiner Tätigkeit im betrieblichen Arbeitsablauf
    • Unterrichtung über Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz
    • Anhörung in betrieblichen Angelegenheiten
    • Erörterung der Beurteilung seiner Leistungen
    • Beschwerderechte (z.B. er fühlt sich ungerecht behandelt), Betriebsrat (BR) ist verpflichtet, Beschwerden von Arbeitnehmer entgegenzunehmen
       
  2. ​Der Arbeitnehmer hat auf der Ebene des Arbeitsplatzes individuelle Rechte (Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beschwerderechte)
     
  3. Mitbestimmung auf Betriebsebene
    1. Bildung des Betriebsrats:
      Betriebsräte werden in den Betrieben gebildet, die mind. 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer haben, von denen 3 wählbar sind. Als Betrieb gelten Industrie-, Handels- und Bankbetriebe, auch Handwerksbetriebe und Büros von Freiberuflern. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
    2. Wahlrecht und Amtszeit 
      Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) für die Wahl des Betriebsrats haben alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, auch AN, die länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Wählbar sind alle AN, die aktives Wahlrecht besitzen und mind. 6 Monate dem Betrieb angehören (Passives Wahlrecht). Arbeitnehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind ebenfalls wählbar. Nicht wählbar sind Gesellschafter bzw. Vertreter juristischer Personen (sind keine AN). Betriebsrat erhält keine besondere Vergütung. Durch eine Betriebsratstätigkeit versäumte Zeit hat jedoch der Arbeitgeberzu bezahlen. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, soweit dies für die Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern wird festgelegt, je nach Anzahl von Arbeitnehmer im Betrieb. (200-500 Arbeitnehmer > 1 Betriebsmitglied) (501-900 Arbeitnehmer > 2 Betriebsmitglieder) (901-1500 Arbeitnehmer > 3 )
    3. Wahlverfahren
      Betriebswahlen finden alle 4 Jahre statt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wahlvorschläge können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gesellschaften machen. In Kleinbetrieben (5-50) wird der Betriebsrat auf einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
    4. Abstufung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates
      as Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat Beteiligungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Beteiligungsrechte sind geordnet nach der Intensität der möglichen Einflussnahme:
      • Informationsrecht: Betriebsrat hat nur ein Fragerecht, der Arbeitgeberdie Erläuterungspflicht.
      • Mitspracherecht: Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeberihn anhört und die Angelegenheit mit ihm erörtert.
      • Widerspruchsrecht: Widerspruch des Betriebsrat führt zu einer Nachprüfung durch das Arbeitsgericht.
      • Mitbestimmungsrecht (echte Mitbestimmung): Betriebsrat kann die Einführung einer bestimmten Regelung verlangen. Arbeitgeberund Arbeitnehmer können die Regelung nur gemeinsam treffen. Es besteht Einigungszwang. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (echte Mitbestimmung). Informationsrecht, Mitspracherecht und Widerspruchsrecht werden unter MITWIRKUNGSRECHT zusammengefasst.
    5. Beteiligung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten
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