Deutschland - das Grundgesetz der BRD

Schlagwörter:
Zielsetzung und Grundrechte, Bund und Länder, Gesetzgebung, Paragraphen, Referat, Hausaufgabe, Deutschland - das Grundgesetz der BRD
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Referat

Das Grundgesetz der BRD

Typ: Aufsatz

Das Grundgesetz der BRD


Entstehung:
Nach Kriegsende gab es im zerstörten Deutschland keine staatliche Ordnung mehr. Die jeweiligen Länder wurden von Militärgouverneuren verwaltet, Beschlüsse, die das ganze Land betrafen, wurden von dem Alliierten-Kontrollrat gefasst, der sich aus allen vier Siegermächten zusammensetzte. Auf Gemeindeebene wurde die Verwaltung allmählich wieder den Deutschen übertragen, die jedoch immer den Besatzungs-Mächten unterordnet waren. Später wurden Landesregierungen geschaffen, die immer noch den Besatzern unterstellt waren. Die drei süddeutschen Länder (Hessen, Bayern und Württemberg-Baden) bildeten im Oktober 1945 einen Länderrat, der die Aufgabe besaß, einheitliche Gesetze zu schaffen und in Fragen mit Länderübergreifender Bedeutung gemeinsame Lösungen im Rahmen der von der Amerikanischen Besatzungsmacht übertragenen Befugnisse zu finden. Diese ersten Schritte in Richtung Eigenverwaltung wurden zuerst von den Amerikaner realisiert, die einen wirtschaftlichen und politischen Neuanfang in Deutschland wollten ( der Marshallplan ). England und Frankreich zogen nach, die Besatzungszone der UdSSR blieb unverändert unter Kontrolle der UdSSR.

Dennoch wurde versucht, die Einheit Deutschlands zu bewahren. Nach mehren ergebnislosen Verhandlungen zogen die sowjetischen Abgeordneten aus dem Alliertenkontrollrat aus. Es wurde beschlossen, in den westdeutschen Zonen dem Volk einen demokratischen Neubeginn zu ermöglichen. Deshalb wurden Abgeordnete aus elf Bundesländern zu einer Verfassungsgebenden Versammlung, die sich parlamentarischer Rat nannte, geordert, die eine bundesstaatliche, demokratische Verfassung ausarbeiten sollte. Man wollte nur ein 'Grundgesetz' schaffen, da die staatliche Souveränität noch nicht wiederhergestellt war und man die östlichen Länder nicht ausklammern wollte. In der 3. Lesung wurde die neue Verfassung von dem parlamentarischen Rat gebilligt und von den Besatzungsmächten angenommen, die vorher Bedenken bezüglich des Besatzungsstatuts und den neu festgelegten Ländergrenzen hatten. Alle Länder außer Bayern stimmten der Verfassung zu und sie wurde durch die 2/3 Mehrheit für alle elf Länder angenommen. Das Grundgesetz trat am 23. Mai 1949 in Kraft.


Zielsetzung und Grundrechte:
Die Grundgedanken des GG ähneln denen der Länderverfassungen. Die Grundlagen sind bei allen unveränderliche Menschengrundrechte, die jeder Mensch allein durch sein ' Menschsein ' besitzt, und die Demokratie als Regierungsform. Das Grundgesetz gibt dem Bürger Grundrechtsgarantien, wie das Recht auf freie Meinungsäußerung (§ 5), Recht auf Versammlungen (§ 8), Recht auf Gründung von Parteien und Vereinigungen(§ 9), das aktive Wahlrecht, Schutz der Menschenwürde (§ 1), Recht auf Eigentum, Recht auf Bildung (§ 9), Religionsfreiheit (§ 4), Recht auf Privatsphäre und freier Entfaltung (§ 2), Recht auf körperliche Unversehrtheit (§1), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (§ 3), die er jederzeit vor Gerichten einklagen kann.

Um zu verhindern, dass nochmal ein totalitäres System an die Macht kommen kann (ein Schwachpunkt der Weimarer Verfassung) setzt das GG diesem Problem die oben genannten Grundwerte entgegen, die von allen Parteien/Vereinigungen und Bürgern anerkannt werden müssen. Keines der Grundrechte darf in seinem Wesensgehalt verändert werden (§19 II). Des Weiteren wurden mehrere Artikel und das Demokratieprinzip als unabänderbar festgelegt (§79 III) und dass derjenige, der die Grundrechte für einen Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht, seine Grundrechte vom Verfassungsgericht entzogen bekommen kann (§ 18). Laut GG (§ 20 II) geht alle Staatsgewalt vom Volk, was sich dadurch ausdrückt, dass jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr wählen darf (passives Wahlrecht) und ab dem 21. in den Bundestag gewählt werden kann (das aktives Wahlrecht). Die Abgeordneten im Bundestag sollen den Volkswillen repräsentieren und können NICHT für ihre Taten im Rahmen ihrer Abgeordnetenposition verantwortlich gemacht werden. Die Ausführende Staatsgewalt unterliegt besonderen Organen der Gesetzgebung, deren Aufgaben durch Bundes-/Landesgesetze geregelt werden. Die Gesetzgebende Staatsgewalt, das Parlament, steht mit seinen Gesetzen, nach denen des Grundgesetzes, an zweiter Stelle. Ein weiterer wichtiger und geschützter Grundsatz ist die soziale Gerechtigkeit. Die BRD wird laut GG auch als Sozialstaat definiert. Allerdings wird die Ausgestaltung dem Gesetzgeber überlassen, hingegen wird festgelegt, dass immer für alle soziale Gerechtigkeit herrschen muss.

Die Rechtsstaatlichkeit ist daran zu erkennen, dass Gesetze über die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative und deren Bindung an das GG vorliegen. Ein wichtiger Punkt ist dabei die richterliche Unabhängigkeit. Das BVG ist die höchste richterliche Stelle in Deutschland und entscheidet über Verfassungsklagen. Jeder Bürger hat laut §19 Abschnitt 4 das Recht auf Ausschöpfung des Rechtsweges gegenüber dem Staat.


Bund und Länder: 
Die Bundesrepublik Deutschland besteht aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Hessen, Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland/Pfalz, Berlin und dem Saarland seit 1949. Nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 30.08.1990 sind fünf neue Bundesländer zu den nunmehr 16 dazugekommen: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen. Ost- und West-Berlin wurden zu einem Bundesland zusammengefasst.

Die BRD in hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern ein Föderalistisches System, dass heißt, dass es eine Aufgabenteilung gibt; teilweise gibt es auch konkurrierende Gesetzgebung von Bund und Länder, wo sowohl das Land als auch der Bund eine zuständige Stelle für denselben Sachbereich haben. Bei Entscheidungen, die in die Zuständigkeit von Beiden fallen, bricht Bundesrecht das Landesrecht. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung, die Staatsangehörigkeit im Bunde, das Pass-Wesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung, das Währungswesen, die Wirtschaft und den Grenzschutz die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr, das Post- und Fernmeldewesen die , das Urheberrecht und das Verlagsrecht. (§ 73)


Zeittafel

  • 30.01.1933 Machtergreifung der NSDAP
  • 01.09.1939 überfall auf Polen - Beginn des 2. WK
  • 08.05.1945 Bedingungslose Kapitulation des Deutschen Reiches - Ende des 2. WK
  • 23.05. 1949 Fertigstellung des GG
  • 14.05.1949 Bildung der BRD
  • 07.10.1949 Bildung der DDR
  • 03.10.1990 Wiedervereinigung - GG Änderung
  • 01.07.1993 Vermutliche Änderung des §16 GG


Die konkurrierende Gesetzgebung, wo also Bund und Land entscheiden können, erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  • das Rechtswesen;
  • das Vereins- und Versammlungsrecht;
  • das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
  • das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
  • das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, Versicherungswesen);
  • die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen,
  • den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
  • das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
  • die wissenschaftlichen Forschung;
  • die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
  • die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung; den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
  • das Gesundheitswesen;
  • die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
  • den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen;
  • Verkehrswesen;
  • die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
  • die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (§ 74).

Alleinige Befugnisse haben die Länder unter anderen in dem öfters sehr strittigen Punkt der Schulpolitik.

(Anmerkung des Autors: "Ich denke, dass es sehr wichtig ist, die Aufgabenbereiche von Bund und Ländern zu kennen. Zum Beispiel werden teilweise in einer Landtagswahl Themen aus dem Bund in den Wahlkampf aufgenommen, die jedoch nichts mit der Wahl zu tun haben.“)

Durch den Bundesrat können die Länderregierungen über Gesetze mitentscheiden. Dies ist ein weiterer Schutz vor totalitären Regierungen, denn meistens ist das Mehrheitsverhältnis anders als das im Bundestag.

Wichtige Abkürzungen:

  • 2. WK Zweiter Weltkrieg (1939 - 1945)
  • GG Grundgesetz
  • BRD Bundes Republik Deutschland
  • DDR Deutsche Demokratische Republik
  • USA Vereinigte Staaten von Amerika
  • UdSSR Union der sozialistischen Sowjetrepubliken
  • NSDAP Nationalsozialistische deutsche Arbeiter Partei


Weitere Abschnitte im Grundgesetz:
Das Grundgesetz umfasst 146 Artikel, teilweise mit Index a,b,c, usw. , die meistens aus mehreren Absätzen bestehen. Das Grundgesetz ist eingeteilt in 14 Abschnitte:

I. Die Grundrechte
II. Der Bund und die Länder
III. Der Bundestag
IV. Der Bundesrat
IVa. Gemeinsamer Ausschuss
V. Der Bundespräsident
VI. Die Bundesregierung
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
IX. die Rechtsprechung
X. Das Finanzwesen
Xa. Verteidigungsfall
XI. Übergangs und Schlussbestimmungen

Der Abschnitt 'Die Grundrechte' ist, wie der Name schon sagt, der Wichtigste (s. 'Zielsetzung und Grundrechte), da dort die essentiellen Menschengrundrechte stehen. Der zweite Abschnitt regelt das Verhältnis zwischen Bund und Ländern und die jeweiligen Befugnisse (s. Bund und Länder). Die Abschnitte III bis VIIIa regeln Zuständigkeiten, Gesetzesbefugnisse und Verwaltungsaufbau. Abschnitt IX regelt die Befugnisse von Richtern und gibt grundlegende Verordnungen für Strafen. Das Finanzwesen wird in Abschnitt X geregelt, insbesondere die Verteilung der einzelnen Steuern und Haushaltsausgaben. Teil Xa wurde 1968 eingefügt, nachdem das Besatzungsstatut aufgelöst wurde, und die neu errungene Souveränität durch eine Armee geschützt werden musste. Es werden Befehlsstrukturen für den Verteidigungsfall gesetzt und die Zuständigkeiten von den Ländern auf den Bund übertragen. Die Übergangs und Schlussbestimmungen bestimmen z.B. wer dem Recht nach ein Deutscher ist, genaue Regelungen für den Übergang von Besatzung zu Eigenstaatlichkeit und wie das GG ersetzt werden kann (durch eine neue, vom ganzen Volk beschlossene Verfassung).


IM BLICKPUNKT: DER NEUE § 16
Die geplante Änderung des Artikel 16 GG, in dem das Grundrecht auf Asyl festgelegt wird, rief eine heftige Diskussion in allen Bereichen hervor. Nach zähen Verhandlungen kam dieser Kompromiss von der Regierung und der SPD zustande. Dennoch gibt es viel zu kritisieren, und selbst in den Parteien gibt es viele verschiedene Meinungen. Durch diesen Entwurf würden die Bedingungen für einen Asylantrag stark erschwert werden. Die so genannte Drittstaatenregelung sagt aus, dass jeder, der aus einem sicheren Land kommt NICHT in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragen kann, außer wenn er Beweise für eine unmenschliche Behandlung vorlegt. Das Gesetz wurde vom Bundestag genehmigt und muss nur noch durch den Bundesrat. Dann würde es am 1.7.93 in Kraft treten.


Aus: SPD Intern Nr. 9


Original Paragraphen aus dem GG:


Art. 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Art. 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Art. 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.


Art. 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Art. 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. ( Wichtig bei Demonstrationen)


Art. 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.


Art. 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Abs. 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.


Art. 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.


Art. 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. 

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