Die Grundrechte

Schlagwörter:
Fiskalgeltung, Freiheitsrecht, Gleichheitsrecht, Leistungsrecht, Justizgrundrecht, staatliches Mitwirkungsrecht, Geschäftsfähigkeit, Meinungsfreiheit, Referat, Hausaufgabe, Die Grundrechte
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument ist eine Zusammenfassung und Erläuterung der Grundrechte in Deutschland, wie sie im Grundgesetz verankert sind. Es behandelt verschiedene Aspekte der Grundrechte, wie die Träger der Grundrechte, die Grundrechtsadressaten, Arten der Grundrechte, Funktionen der Grundrechte und Grundrechtsschranken.

Die Träger der Grundrechte (GR-Inhaber) sind unterteilt in Jedermannsrechte (Menschenrechte) und Deutschenrechte (Bürgerrechte). Jedermannsrechte stehen jeder natürlichen Person zu, auch Ausländern, während Deutschenrechte nur deutschen Staatsbürgern zustehen. In bestimmten Fällen sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ebenfalls Träger von Grundrechten.

Grundrechtsadressaten sind in erster Linie die öffentliche Hand, also die staatlichen Institutionen und Behörden, die dazu verpflichtet sind, die Grundrechte zu beachten und zu schützen, auch wenn sie im Privatrecht handeln.

Die Arten der Grundrechte lassen sich in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte, Leistungsrechte, Justizgrundrechte und staatliche Mitwirkungsrechte einteilen.

Die Funktionen der Grundrechte sind vielfältig: Sie sind subjektive Rechte (Ansprüche) gegen die öffentliche Hand, sie verkörpern eine objektive Wertordnung (objektiv-rechtliche Funktion), die bei der gesamten Rechtsanwendung zu beachten ist, und sie können unter bestimmten Umständen auch gegenüber Privaten (mittelbare Drittwirkung) gelten.

Das Dokument geht auch auf die Verwirkung der Grundrechte und die Grundrechtskonkurrenz ein, also auf den Fall, wenn mehrere Grundrechte betroffen sind oder wenn Grundrechte aus anderen Quellen wie Landesverfassungen oder der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehen.

Ein weiterer Inhalt des Dokuments ist die Grundrechtskollision, die auftritt, wenn die Ausübung eines Grundrechts die Ausübung eines anderen Grundrechts beeinträchtigt. In solchen Fällen ist eine Abwägung durch die Gerichte notwendig und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist maßgeblich.

Zum Schutz der Grundrechte besteht auch die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Das Dokument erläutert das Prüfungsschema für eine solche Beschwerde und die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit und Begründetheit.

Abschließend geht das Dokument auf die Grundrechtsschranken ein, die die Einschränkungen der Grundrechte beschreiben. Es differenziert zwischen Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt, vorbehaltslosen Grundrechten und solchen, die immanenten Schranken unterliegen. Insgesamt dient das Dokument als umfassender Überblick über das Thema Grundrechte in Deutschland.
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Auszug aus Referat
- Die Grundrechte - Träger der GR (GR-Inhaber): Jedermannsrechte (Menschenrechte) à stehen jeder natürlichen Person zu z.B. auch Ausländern (vgl. Art. 2 5) Deutschenrechte (Bürgerrechte) à stehen nur deutschen zu. Def.: Art. 116I (Staatsdt.) (vgl. Art 8,9,11,12) Art 16a steht nur Nichtdeutschen zu Art. 16I à Träger sind nur deutsche StaatsangehörigeSonderfall: Jur. Pers. als GR-Träger (vgl. Art 19III) Jur. Pers. des Priv.R à sind berechtigt wenn das GR nicht natürlichen Pers. Vorbehalten ist. (vgl. Art 6 o. Art 2II) à AG kann sich z.B. auf Art 3 o. Art 14 berufen. Jur. Pers. des öff.R à sind gem. Art 1III verpflichtet die GR zu beachten (sog. GR-Adressaten) à sie können nicht gleichzeitig GR-Träger sein.Ausnahmen: Für Rundfunkanstalten gilt Rundfunkfreiheit nach Art 5I 2. Für öff.R Hochschulen bzw. Einrichtungen gilt Wissenschaftsfreiheit nach Art 5III. Kirchen als öff.R Körperschaften sind wie priv.R Jur. Pers. zu behandeln, da sie keine öff. Gewalt i.S.v. 1III ausübenSonderfälle zu den Ausnahmen: Jur. Pers. des Priv.R können sich nicht auf GR berufen, wenn sie nur Erscheinungsformen (Ausgliederungen) der öff. Hand sind. Maßgebend ist, daß zumindest die Mehrheit der Anteile (Aktien) im Besitz der Jur. Pers. des öff.R ist. Natürliche Pers. des Priv.R sind insoweit nicht GR-Fähig, als sie öff. Gewalt ausüben. (sog. Beliehene) (- Bsp.: Notar, Schornsteinfeger) GR-Adressaten (- Verpflichtete)siehe Art 1III: Problembereiche: Fiskalgeltung der GR à Geltung der GR als ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
3316
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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