Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)

Schlagwörter:
Radioaktivität, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Planfeststellungsverfahren, Strahlenschutzregister, Haftpflichtversicherung, Kernanlagen, Reaktorschiffe, Referat, Hausaufgabe, Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)
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Beschreibung / Inhalt
Das vorliegende Dokument ist ein Gesetzestext, der sich mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie und dem Schutz vor ihren Gefahren befasst. Der Text ist ein Auszug aus dem Atomgesetz und gliedert sich in verschiedene Abschnitte, die jeweils unterschiedliche Aspekte und Regelungen rund um die Kernenergie behandeln. Der erste Abschnitt zählt die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes auf und der zweite Abschnitt behandelt Überwachungsvorschriften.

Zu Beginn wird der Zweck des Gesetzes erläutert, der darin besteht, die Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu fördern, den Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und ionisierender Strahlung zu gewährleisten, die innere und äußere Sicherheit Deutschlands zu schützen und die Erfüllung internationaler Verpflichtungen im Bereich der Kernenergie und des Strahlenschutzes sicherzustellen.

Anschließend werden verschiedene Begriffsbestimmungen vorgenommen, wie zum Beispiel die Definition von radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen. Des Weiteren werden Begriffe wie nukleares Ereignis, Kernanlage und Inhaber einer Kernanlage erläutert, die für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung wichtig sind. Zudem werden das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen genannt und erläutert.

Der zweite Abschnitt des Gesetzes befasst sich mit Überwachungsvorschriften. Hierzu gehören Regelungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Kernbrennstoffen, die eine Genehmigung erfordern. Um diese Genehmigung zu erhalten, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, beispielsweise die Zuverlässigkeit des Einführers bzw. Ausführers, die Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und der internationalen Verpflichtungen sowie die Sicherstellung, dass die Kernbrennstoffe nicht in einer Weise verwendet werden, die die Sicherheit Deutschlands gefährdet.

Des Weiteren sind Regelungen zur Beförderung von Kernbrennstoffen enthalten, die ebenfalls einer Genehmigung bedürfen. Hierbei geht es um Aspekte wie Zuverlässigkeit, erforderliche Kenntnisse, Beförderungsvorschriften, Schadensersatzverpflichtungen und Schutz vor Einwirkungen Dritter. Außerdem werden besondere Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung und Deckungsvorsorge bei solchen Beförderungen aufgeführt.

Insgesamt behandelt der Auszug aus dem Atomgesetz die grundlegenden Rahmenbedingungen und Vorschriften für die friedliche Nutzung der Kernenergie und den Schutz vor möglichen Gefahren, die durch die Handhabung und Beförderung von Kernbrennstoffen entstehen können.
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Auszug aus Referat
Gesetz ber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften õ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist, 1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu f rdern, 2. Leben, Gesundheit und Sachgter vor den Gefahren der Kernenergie und der schdlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schtzen und durch Kernenergie oder ionisie- rende Strahlen verursachte Schden auszugleichen, 3. zu verhindern, daá durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefhrdet wird, 4. die Erfllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewhrleisten. õ 2 Begriffsbestimmungen (1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind 1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in Form von a) Plutonium 239 und Plutonium 241, b) Uran 233, c) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran, d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der vorerwhnten Stoffe enthlt, e) Uran und uranhaltige Stoffe der natrlichen Isotopenmischung, die so rein sind, daá durch sie in einer geeigneten Anlage (Reaktor) eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann. Der Ausdruck mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
13511
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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