Gewerbe

Schlagwörter:
Referat, Hausaufgabe, Gewerbe
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschreibt die verschiedenen Arten von Gewerben, die in Österreich ausgeübt werden können. Es gibt vier Arten von Gewerben: Handwerk, nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe, freie Gewerbe und bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe. Für die Ausübung eines Gewerbes müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, darunter eine Eigenberechtigung, eine österreichische Staatsbürgerschaft oder das Erfüllen der für Österreich erforderlichen Voraussetzungen. Es gibt persönliche Voraussetzungen wie einen Befähigungsnachweis und Zuverlässigkeit. Zudem müssen bestimmte Betriebsgenehmigungen vorliegen und es kann Bedarfsprüfungen geben. Voraussetzung für eine Gewerbeberechtigung sind oft erfolgreich abgelegte Prüfungen oder Nachweise über eine bestimmte Praxiszeit in einem relevanten Bereich. Für gebundene Gewerbe ist oft auch ein Befähigungsnachweis notwendig. Die Verantwortung für die Ausübung des Gewerbes liegt beim Gewerbeinhaber, während die Gewerbebehörde für die Einhaltung der Vorschriften zuständig ist. Gewerbliche Geschäftsführer müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und es gibt wechselseitige Meldepflichten zwischen der Gewerbebehörde und dem Sozialversicherungsträger, um Missbrauch vorzubeugen. Umgründungen müssen innerhalb von zwei Monaten angezeigt werden, um die Gewerbeberechtigung des Vorgängers auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Gewerbeberechtigung endet in der Regel bei Tod, Konkurs oder Auflösung einer Personengesellschaft.
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Auszug aus Referat
GEWERBE ... Gewerbemäßig wird jede Tätigkeit ausgeübt, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. kein Gewerbe: Land- und Forstwirtschaft Kreditunternehmungen Versicherungswirtschaft Eisenbahnen ärzte und Apotheker Monopolbetriebe des Bundes künstlerische Tätigkeiten Arten der Gewerbe Handwerk (43, früher über 200) Befähigungsnachweis: Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung oder Abschluss einer dem Handwerk entsprechenden Studienrichtung oder Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule und eine mehrjährige Tätigkeit verlangt zB: Bodenleger, Dachdecker, Rauchfangkehrer, Bäcker, Tapezierer und Dekorateure, Fleischer, Augenoptiker, Zahntechniker, Friseuse und Perückenmacher Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (20) Befähigungsnachweis: Befähigungsnachweis anderer Art als die Meisterprüfung meist Unternehmerprüfung zB: Fotografen, Getreidemüller, Käser, Fremdenführer, Massage, Reisebüros, Gastgewerbe, Bestatter freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis sind alle Gewerbe, die nicht zu den Handwerken und gebundenen Gewerbe gehören. Sind in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich angeführt. zB: Werbeagenturen, übersetzungsbüros, Theaterkartenbüros, Auskunfteien über Kreditverhälstnisse Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (21) sind Gewerbe, die weil Menschen besonders gefährdet sind, eine Bewilligung benötigen zB: Waffengewerbe, Sprengungsunternehmer, Elektrotechniker, ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
1568
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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