Bundes- und Landesschutzgesetz

Schlagwörter:
Referat, Hausaufgabe, Bundes- und Landesschutzgesetz
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschäftigt sich mit dem Bundes- und Landesdatenschutzgesetz und seinem Zweck, Menschen vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts zu schützen. Es legt fest, was als personenbezogene Daten gilt und welche Regeln für den Umgang damit gelten. Es betont, dass personenbezogene Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erfasst wurden, und dass die Einwilligung der Betroffenen erforderlich ist. Das Dokument befasst sich auch mit dem Datengeheimnis, der Verantwortung öffentlicher Stellen im Falle von Verstößen gegen Vorschriften und den Rechten von Betroffenen, einschließlich des Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten. Es gibt auch Maßnahmen zur Sicherung der automatisierten Datenverarbeitung vor unbefugtem Zugriff, und es gibt einen Datenschutzbeauftragten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Zusätzlich werden die Strafen für den Missbrauch von personenbezogenen Daten genannt.
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Auszug aus Referat
Bundes,- und Landesdatenschutzgesetz Der Zweck dieser Gesetze ist, jede Person davor zu schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Jede Person soll grundsätzlich über die Preisgabe und die Verwendung ihrer Daten selbst bestimmen. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene), wie Name, Geburtsdatum und Anschrift. Datenverarbeitung ist das Beschaffen, Speichern, Nutzen, übermitteln, Sperren und Löschen dieser Daten. Das Datenschutzgesetz regelt den Umgang mit Daten, die auf Personen bezogen sind. Dazu stellt es Regeln auf, wie mit diesen Daten umzugehen ist. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Landesdatenschutzgesetz (LSDG) der einzelnen Bundesländer. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für öffentliche Stellen des Bundes und für nicht-öffentliche Stellen. öffentliche Stellen des Bundes sind Behörden des Bundes, Organe der Rechtspflege des Bundes sowie andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen im Bundesbereich. Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des Privatrechts. Das BDSG gilt nur, wenn der Datenschutz nicht im gleichen Umfang durch ein LDSG geregelt ist. Dann gilt ausschließlich das LDSG. Als allgemeiner Grundsatz für die Verarbeitung und Nutzung ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
609
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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