Datenschutz in der Informatik

Schlagwörter:
Referat, Hausaufgabe, Datenschutz in der Informatik
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Beschreibung / Inhalt
In dem vorliegenden Auszug aus einem Gesetzestext geht es um das Thema Datenschutz. Es werden allgemeine Grundsätze und Bestimmungen für öffentliche und nicht öffentliche Stellen aufgeführt. Es wird festgelegt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, wie zum Beispiel mit Einwilligung des Betroffenen oder durch eine Rechtsvorschrift. Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung dürfen nicht durch Rechtsgeschäft beschränkt oder ausgeschlossen werden. Es wird auch festgelegt, dass öffentliche Stellen bei einem Schaden durch eine unzulässige Verarbeitung der Daten haftbar sind. Weiter geht es im Auszug um Softwarerecht, insbesondere um Haftung und Copyright für kommerzielle und kostenlose Software (Freeware). Es wird erklärt, dass kommerzielle Software vom Urheberrecht geschützt ist und der Nutzer nur bestimmte Rechte erhält. Bei Freeware darf der Quellcode verändert und kopiert werden, die Weitergabe erfolgt in der Regel kostenlos. Das Konzept der Freeware hat viele Anhänger gefunden.

Insgesamt geht es in dem Dokument darum, die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und festzulegen, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Auch die Haftung und Copyright für Software wird thematisiert.
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Auszug aus Referat
Datenschutz allgemeine Grundsätze Ziel des Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. ( 1 (1)) das Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und personenbezogener Daten durch öffentliche Stelle von Bund und Land (Landesgesetze), nichtöffentliche Stellen personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) ( 3 (1)) die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat ( 4 (1)) die Einwilligung bedarf der Schriftform ( 4 (2)) Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. ( 5) die Rechte des Betroffenen auf Auskunft ( 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ( 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden ( 6) fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
2115
Art:
Fachbereichsarbeit
Sprache:
Deutsch
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